Gläsernes Wohnzimmer
Darf der LH Besuche von Freunden und Verwandten verbieten? Bei HK-Präsident Michl Ebner und dem Verfassungsrechtler Karl Zeller gehen die Meinungen weit auseinander.
Von Matthias Kofler
Artikel 25 der am Sonntag erlassenen Corona-Verordnung ist Michl Ebner ein Dorn im Auge. Dort heißt es, dass es in Privatwohnungen verboten sei, neben den Mitbewohnern andere Personen zu empfangen, außer aus Arbeitsgründen oder in Situationen der Notwendigkeit. „Dieser Artikel widerspricht dem Artikel 14 der italienischen Verfassung und damit unser aller Privatsphäre“, ist der Handelskammerpräsident überzeugt.
Der Hintergrund: Artikel 14 der Verfassung lautet folgendermaßen: „Die Wohnung ist unverletzlich. Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Bestimmungen. Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.“
Michl Ebner kommt zum Schluss, dass es nicht möglich sei, die Privatsphäre der italienischen Bürger/innen in deren Wohnungen einzuschränken. Aus diesem Grund habe die italienische Regierung der Bevölkerung lediglich „empfohlen“, Hausbesuche zu vermeiden, es aber nicht grundsätzlich untersagt. „Gesundheit ist unser oberstes Gut, aber Hände weg von unseren Wohnungen, denn die Privatsphäre in den eigenen vier Wänden ist unantastbar und wird durch die Verfassung geschützt“, so der Präsident der Handelskammer. Und er verweist auf Österreich, wo das während des ersten Lockdowns erlassene Verbot des Verweilens außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zu bestimmten Zeiten mittlerweile als verfassungswidrig erklärt wurde. „Eine solche Bestimmung würde bedeuten, dass man sich zu dieser Zeit in einem fremden privaten Wohnraum nicht aufhalten darf. Dieses Verbot ist rechtswidrig, denn aufgrund dieser Regelung könnte jemand versuchen, eine polizeiliche Kontrolle im privaten Wohnraum zu stützen. Eine solche Kontrolle wäre verfassungswidrig, weil sie unverhältnismäßig ist“, so Ebner.
Ganz anders fällt die Analyse des Verfassungsrechtlers Karl Zeller aus. Er hat keinen Zweifel, dass der LH in Corona-Zeiten Besuche von Freuen und Verwandten verbieten kann. „Der Gesundheitsschutz ist ein Verfassungsgrundrecht und erlaubt als solches alle Einschränkungen, auch jene der persönlichen Freiheiten, sofern diese verhältnismäßig sind“, erklärt der Vizeobmann der SVP, der auch Michl Ebner angehört.
Über die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen entscheidet am letzten Ende der italienische Verfassungsgerichtshof. „Bis dahin haben sich alle BürgerInnen an die Verordnungen des Landeshauptmanns zu halten, sofern sie nicht vom Verwaltungsgericht wegen eines Befugnisfehlgebrauchs zuerst ausgesetzt und danach annulliert werden. Doch für eine Aussetzung dürfte in dieser Pandemie kein Richter die Verantwortung übernehmen“, meint Zeller. Michl Ebner könne es ja versuchen, „aber viele Chancen sehe ich da nicht“, so der Verfassungsrechtler.
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