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Die neue Verordnung

Am Freitagabend wurde die neue Verordnung von LH Arno Kompatscher zu den Corona-Schutzmaßnahmen veröffentlicht. DAS DOKUMENT.

Jetzt ist sie da, die mit Spannung erwartete neue Verordnung von LH Arno Kompatscher zu den Corona-Maßnahmen.

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Das Infektionsgeschehen in Südtirol hat sich besonders in der vergangenen Woche verschlechtert. Die Kurve zeigt weiter deutlich nach oben. Daher hat sich die Landesregierung gestern (29. Oktober) darauf verständigt, die Schutzmaßnahmen anzupassen.“Wir wollen den Monat November nutzen, um die Infektionswelle zu brechen“, betonte Landeshauptmann Arno Kompatscher, der am Fretiag die neue Verordnung unterzeichnet hat.

„Die neuen Maßnahmen bringen zwar Einschränkungen für das soziale und wirtschaftliche Leben. Wesentlich ist es aber, das Arbeitsleben und den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten“, erklärte Landeshauptmann Kompatscher.

Verordnung ab 31. Oktober bis 24. November in Kraft

Die neue Verordnung gilt ab Freitagnacht, 00.00 Uhr, null Uhr, und in der Folge bis zum 24. November. Wesentliche Neuerung ist die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22.00 und 05.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Personen, die aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen nachweisbaren und dringlichen Erfordenissen unterwegs sein müssen.

Kulturveranstaltungen ausgesetzt

Vorerst bis zum 24. November ausgesetzt sind öffentliche Aufführungen in Theatern und Kinos und Konzertsälen. Die professionellen Proben von Berufsbühnen sind weiterhin möglich, ebenso wie die interne Verwaltungstätigkeit. Museen, Weiterbildungseinrichtungen und Bildungshäuser bleiben im November geschlossen, zumal es sich um Treffpunkte handelt. Gewährleistet bleibt der Buchverleih der Bibliotheken.

Kinderbetreuung und Schule weiterhin in Präsenz

Pädagogische Aktivitäten in Präsenz bleiben aufrecht. Dies gilt für die Kinderbetreuung, die Kindergärten und die Schulen. Für die Oberschulen sind 50 Prozent Fernunterricht vorgeschrieben, und im Präsenzunterricht besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausflüge, Klassenfahrten und Austauschprojekte sind in dieser Zeit nicht möglich.

Eingeschränkte Handelstätigkeit

Neue Einschränkungen gelten im Handel: So ist Detailhandel grundsätzlich bis 18.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen. Eine Ausnahme gilt für die Lebensmittelgeschäfte, die abends länger geöffnet bleiben dürfen und am Sonntag geschlossen sind. Einkaufzentren bleiben – mit Ausnahmen des Lebensmittelbereichs – am Samstag und Sonntag geschlossen. Apotheken und Tabakwarenhandlungen sind von der Regelung ausgenommen und beachten auch weiterhin ihren Öffnungsplan und die vereinbarten Turnusse.

Messen und Ausstellungen finden in dieser Zeit nicht statt.

Am 1. November ist die Detailhandelstätigkeit mit Blumen, Kerzen und ähnlichen Friedhofsartikeln in unmittelbarer Nähe der Friedhöfe bis 18 Uhr gestattet.

Gastgewerbe: 18.00 Uhr ist Sperrstunde

Detailliert regelt die neue Verordnung die verschiedenen Bereiche des Gastgewerbes: So dürfen Restaurants und Schankbetriebe zwischen 5 und 18 Uhr offen halten. Speisen und Getränke dürfen nur am Tisch serviert und verzehrt werden, wobei pro Tisch maximal vier Personen zugelassen sind. Schankbetriebe müssen im Unterschied zu den Restaurants am Wochenende schließen. Der Konsum von Speisen und Getränken im Freien ist nach 18.00 Uhr grundsätzlich verboten, aber Abholdienste und Lieferungen nach Hause sind bis spätestens 22.00 Uhr möglich.

Individualsport möglich

Nach wie vor ist es möglich, individuell Sport zu treiben, zuhause und im Freien. Geschlossen bleiben Sporthallen und Fitnesszentren. Mannschaftssport darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Eine Ausnahme bildet die Sporttätigkeit auf internationalem Niveau, die ohne Publikum fortgesetzt wird.

Zweiwöchige Sonderregelung für fünf Gemeinden

Da der Sanitätsbetrieb das Infektionsgeschehen in fünf Gemeinden als besonders besorgniserregend eingestuft hat, hat sich die Landesregierung gestern auf restriktivere Regelungen für Leifers, Ratschings, Freienfeld, Sarntal und Mals (Hauptort) ausgesprochen. In diesen Gemeinden gelten für die kommenden 14 Tage besondere Corona-Vorschriften, die mit eigenen Verordnungen festgeschrieben sind. So müssen alle Gastbetriebe zwei Wochen lang schließen. Auch die Kindergärten und Schulen bleiben 14 Tage lang geschlossen. Personen dürfen sich nur mehr aus dringlichen, aus Arbeits- und aus Gesundheitsgründen in die betroffenen Gebieten hinein und aus ihnen hinaus bewegen. Sollten die Maßnahmen nicht greifen, so können sie verlängert werden.

 

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