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Die Verordnung des LH

Arno Kompatscher

Die neue Verordnung des LH mit den Corona-Maßnahmen ist jetzt online. Lesen Sie selbst, welche neuen Regeln ab Montag in Südtirol gelten.

Jetzt ist die Verordnung des LH mit den neuen Corona-Regeln online!

Lesen Sie selbst, was die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 45/2020 von Arno Kompatscher vorsieht.

Die Verordnung im Wortlaut:

„ … IN ANBETRACHT DER TATSACHEN

.   dass mit Beschluss des Ministerrats vom 7. Oktober 2020 der Ausnahmezustand in Bezug auf das Gesundheitsrisiko durch das Virus COVID-19, welcher ursprünglich durch einen Beschluss des Ministerrats vom 31. Januar 2020 ausgerufen wurde, bis zum 31. Jänner 2021 verlängert worden ist;

.   dass man angesichts der jüngsten Entwicklung des epidemiologischen Verlaufes aufgrund der SARS-CoV-2- Infektion in der Provinz Bozen erachtet, weitere zeitlich begrenzte und gezielte, restriktivere Maßnahmen einführen zu müssen;

die Bestätigung der geltenden Verhaltensvorschriften, welche im Landesgesetz vom 08.05.2020, Nr. 4, in geltender Fassung, und in den Sicherheitsprotokollen enthalten sind, so wie in der Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmannes Nr. 40 vom 09.10.2020 bestätigt wurde, und zwar vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:

.    1)  im Anschluss an zivile und religiöse Zeremonien sind Feierlichkeiten mit mehr als 30 Personen verboten, sowohl in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Orten als auch im Freien;

.    2)  bei öffentlichen Events und Veranstaltungen, einschließlich Märkte – ausgenommen jene unter Punkt 1 – ist die Verabreichung von Speisen und Getränken sowohl an geschlossenen Orten als auch im Freien verboten;

.    3)  ab 18.00 Uhr darf der Konsum von Speisen und Getränken in der Gastronomie nur am Tisch mit Bedienung der Kunden an ihren Plätzen erfolgen;

.    4)  die Schließung der Schankbetriebe, einschließlich Eisdielen und Konditoreien, muss innerhalb 23 Uhr erfolgen, jene der Speisebetriebe innerhalb 24 Uhr;

.    5)  die Ausübung von Kontaktsportarten, welche als Breiten- oder Freizeitsport in Turnhallen und in wie auch immer bezeichneten Sportzentren erfolgt, ist verboten;

.    6)  mit Ausnahme der überregionalen, nationalen und internationalen sportlichen Veranstaltungen, ist die Verwendung der Duschen nicht erlaubt, während die Verwendung von Umkleideräumen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage A des Landesgesetzes vom 08.05.2020, Nr. 4;

UND EMPFIEHLT

den Bürgerinnen und Bürgern:
1) auf Feste und andere Gelegenheiten des Zusammenkommens mit nicht zusammenlebenden Personen – auch im Zusammenhang mit religiösen Feiertagen – zu verzichten und alle Formen von Menschenansammlungen zu vermeiden;

.    2)  jede Art von Sitzungen oder Versammlungen zu verschieben oder über Videokonferenz abzuhalten, um somit Menschenansammlungen zu vermeiden;

.    3)  auf Kontaktsportarten im Freien zu verzichten, welche als Breiten- oder Freizeitsport praktiziert werden.

Die Bestimmungen der vorliegenden Dringlichkeitsmaßnahme sind ab dem 19. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020 wirksam.

Die Nichtbeachtung der in der vorliegenden Dringlichkeitsmaßnahme festgelegten Maßnahmen wird gemäß Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 19, abgeändert durch Umwandlungsgesetz Nr. 35/2020 bestraft.“

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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