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Die PEC-Frist

Foto: Handelskammer

Die Handelskammer erinnert alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen daran, dem Handelsregister bis zum 1. Oktober 2020 ihre zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist müssen Unternehmen ohne PEC mit einer Verwaltungsstrafe rechnen.

Seit Anfang 2009 sind alle Gesellschaften verpflichtet, bei der Eintragung im Handelsregister die eigene zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) anzugeben. Diese Pflicht wurde 2013 auch auf die Einzelfirmen ausgedehnt. Die PEC-Adresse muss aktiv sein und darf sich einzig und alleine auf das Unternehmen selbst beziehen, ohne Möglichkeit der Wahl eines digitalen Domizils bei Dritten.

Um den Gebrauch der zertifizierten E-Mail zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Unternehmen sowie Freiberuflern zu stärken, wurden die Vorschriften in Bezug auf die Pflicht zur Führung der PEC-Adresse aktualisiert, die nun das digitale Domizil eines Unternehmens darstellt. Dies wurde im Vereinfachungsdekret festgelegt, das ins Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020 umgewandelt wurde.

„Somit müssen alle Unternehmen, sowohl Einzelfirmen wie Gesellschaften, welche nicht im Besitz einer gültigen PEC-Adresse sind, ihr eigenes digitales Domizil dem Handelsregister innerhalb 1. Oktober 2020 telematisch mitteilen. Es ist weder die Stempelsteuer noch die Sekretariatsgebühr zu entrichten”, erinnert Martin Ferrari, Handelsregisterführer der Handelskammer Bozen.

Für diejenigen, die sich nicht an diese Mitteilung halten, sind Strafen zwischen 206 und 2.064 Euro für Gesellschaften und zwischen 30 und 1.548 Euro für Einzelunternehmen vorgesehen. Die unterlassene Mitteilung hat darüber hinaus die Zuweisung eines digitalen Domizils von Amts wegen zur Folge.

Weitere Auskünfte erteilt das Handelsregister der Handelskammer Bozen, Tel. 0471 945 627 – 633, E-Mail: [email protected].

 

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