Unlautere Praktiken
Gutscheinkarten und digitale Einkaufskarten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Erstere erlauben es auf einfache Weise jemanden zu beschenken und durch letztere profitiert man von Rabatten durch Mitgliedschaften. Trotz dieser Vorteile sollten Verbraucher dennoch eine gewisse Vorsicht walten lassen.
In welcher Form werden digitale Karten verkauft?
Man unterscheidet hierbei verschiedene Modelle. Zunächst gibt es das „Basismodell“, durch welches VerbraucherInnen ihre Karten auf der ausstellenden Plattform kaufen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Geschäften, die solche Karten aufgrund des Partnerprogramms akzeptieren, einlösen können. Bei den komplexeren Modellen wird man Teil einer größeren Community von VerbraucherInnen und teilnehmenden Geschäften.
Durch diese Mitgliedschaft können VerbraucherInnen ihre Kaufkraft durch Treuepunkte sowie weiteren von der Plattform vorgesehenen Vorteilen erhöhen. Dies ist deshalb möglich, da VerbraucherInnen mit der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich zugestimmt haben, dass ihre persönlichen Daten „verkauft“ werden können, um potenzielle Kaufangebote gezielter auf sie auszurichten. „Die VerbraucherInnen sollten sich der möglichen negativen Folgen der Einhaltung von Datenaustauschklauseln bewusst sein. In der Tat haben die VerbraucherInnen nicht mehr die Kontrolle über ihre persönlichen Daten, die buchstäblich in jedermanns Händen landen können“, erklärt Rebecca Berto, Rechtsberaterin im Europäischen Verbraucherzentrum Italien (EVZ).
Unlautere Geschäftspraktiken
Einige VerbraucherInnen wandten sich an das Europäische Verbraucherzentrum Italien (EVZ), da ihre Einkaufskarte von der ausstellenden Plattform gesperrt worden war. Mit der Sperrung ging auch der Verlust des gezahlten Betrages einher, da man die Karte nicht mehr verwenden konnte. Als Grund dafür gab die Plattform an, dass notwendige Dokumente für die Aktivierung nicht erhalten worden waren.
In anderen Fällen sprach sie von einer abgelaufenen Frist, innerhalb welcher die Karte hätte aktiviert werden müssen. Das EVZ hat den betroffenen Verbrauchern geraten, ein Chargeback (https://bit.ly/2RO9AYe) zu beantragen, da in den meisten Fällen die Gutschein- und Einkaufskarten mit Kreditkarte bezahlt worden waren. Die italienische Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante per la Concorrenza ed il Mercato, kurz AGCM) hat sich bereits mit der Angelegenheit befasst und ein Verfahren wegen unlauterer Geschäftspraktiken gegen eine bekannte Plattform, die diese Karten anbietet, eingeleitet.
Mehr dazu finden Sie unter https://bit.ly/32VUW7p.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, liefert das EVZ eine Liste mit einfachen Tricks:
- Bewahren Sie die Auftragsbestätigung über den Kauf der Karten auf;
- lesen Sie die allgemeinen Vertragsbedingungen, um zu prüfen, ob es ein Ablaufdatum gibt, innerhalb dessen die Einkaufs- oder Gutscheinkarte verwendet werden muss. Prüfen Sie auch, ob für die Verwendung der Karten Bearbeitungsgebühren anfallen, die möglicherweise in Rechnung gestellt werden;
- laden Sie eine Kopie der allgemeinen Vertragsbedingungen herunter, damit Sie gegebenenfalls später die Vertragsbedingungen, die man ursprünglich akzeptiert hat, nachweisen können. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Laufe der Zeit von der Ausgabeplattform der Karten geändert werden;
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