Abgewiesene Beschwerde
Die umstrittene Ernennung von Verwaltungsrichtern durch den Südtiroler Landtag hält einer Prüfung durch die Kassation stand. Eine Beschwerde der Anwältin Renate Holzeisen wurde für unzulässig erklärt.
Von Thomas Vikoler
Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und seine Verzweigungen in andere Felder der Justiz.
Im Jahre 2016 wurde Daniela Morgante zur Leiterin der Staatsanwaltschaft am Rechnungshof ernannt (inzwischen arbeitet Morgante für die NATO), Mitbewerberin Alessia Di Gregorio, legte beim Verwaltungsgericht Rekurs dagegen ein. Der Rekurs wurde abgewiesen und das Urteil 2018 vom Staatsrat bestätigt.
Und es gab, nach einer Meldung des Verwaltungsgerichts an die Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen Di Gregorios Anwältin Renate Holzeisen wegen Verleumdung des Gerichts.
Das Verfahren wurde vor wenigen Monaten von Voruntersuchungsrichter Walter Pelino eingestellt. In seiner Begründung schreibt Pelino, dass die Kritik einer Parteilichkeit des Gerichts zu den Rechten der Verteidigung gehört. Und dass das Verwaltungsgericht nicht nur unparteiisch sein, sondern auch so auftreten müsse. Besonders in Südtirol, wo die Verwaltungsrichter ausschließlich von politischen Organen benannt werden. Dem Landtag bzw. der römischen Regierung.
Der Versuch Holzeisens und ihrer Kollegin Michela Reggio D´Aci, diesen umstrittenen Auswahlmodus über ein Urteil der Kassation zu kippen, ist nun gescheitert. Die Kassation hat eine der beiden Anwältinnen gegen das Urteil des Staatsrates zum Fall Morgante vs. De Gregorio für unzulässig erklärt.
Vornehmlich aus formalen Gründen.
In der Beschwerde war u.a. eine Verletzung der Europäischen Charta beklagt, etwa weil das Bozner Verwaltungsgericht das Urteil auf seiner Website ohne Schwärzung der Namen der Anwältinnen veröffentlich und dort geschrieben hat, dass in einer Denkschrift ein „Delikt“ begangen worden sei.
Es ging aber um mehr: Holzeisen und Reggio D´Aci stellten an die Kassation den Antragauf Prüfung der Rechtslage der Südtiroler Verwaltungsrichter-Nominierung durch den Europäischen Gerichtshof bzw. dem italienischen Verfassungsgerichtshof. Laut Antrag sei durch diesen eine „gerechter Prozess“ nicht garantiert, schließlich entschieden vom Land Südtirol (eigentlich dem Landtag) bestellte Richter über Maßnahmen der Landesverwaltung. Dies gelte auf gewisse Weise auch für den Staatsrat, weil sich der jeweils einzige deutschsprachige Richter mit den Fällen aus Südtirol befasse.
Die abweisende Antwort der Kassationsrichter dazu ist Folgende: Einwände wegen unrechtmäßiger Zusammensetzung von Richterkollegien müssten, wennschon, sofort im Verfahren gestellt werden. Wenn diese Möglichkeit nicht in Form einer sofortigen Anfechtung genützt würde, sei diese für den Rest des Verfahrens verschlossen.
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