Die Warnung
Die Verbraucherzentrale Südtirol warnt vor Betrugsversuchen zu Lasten von SeniorInnen durch Haustürverkäufer.
Der Sanitätsbetrieb warnte in den letzten Tagen vor Betrugsversuchen zu Lasten von Senioren und Seniorinnen, denen am Telefon „Lichttherapien“ angeboten wurden, die bei einem Hausbesuch getestet werden könnten. Dies ist nur der letzte einer Reihe von Versuchen, den VerbraucherInnen zu Hause oder über das Telefon Verträge anzudrehen, deren Nutzen häufig ziemlich fraglich ist. Vielfach werden dabei vor allem alleinlebende oder ältere Menschen angesprochen, aber nicht nur, weiß man bei der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Auch die VZS vermeldete in den vergangenen Monaten – also mitten im Lockdown – Versuche von Vertragsabschlüssen, darunter die wohlbekannten “Gassicherheitssysteme”. Doch die untransparenten Angebote machen offenbar keine Ferien, und auch in diesen Tagen gehen häufig Meldungen über dubiose Vertragsvorschläge ein.
Hier daher nocheinmal eine kurze Zusammenschau der wichtigsten Verbraucherrechte in Sachen Telefonabsatz und Haustürverkauf.
Zuallererst sei daran erinnert, dass man niemanden ins Haus lassen muss, auch keine Vertreter dieser oder jener Firma – und erst recht ist man nicht zum Kauf von Produkten verpflichtet, auch dann nicht, wenn uns gesagt wird, diese seien „per Gesetz vorgeschrieben“. Vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie ist derzeit überhaupt davon abzuraten, Unbekannte ins Haus zu lassen. Wenn Sie Zweifel haben sollten, oder sich gar bedroht fühlen sollten, verständigen Sie die Ordnungshüter.
Eine Überlegung verdient hier auch der Preis der Produkte und Dienstleistungen: wenn wir Zuhause ein Angebot vorgelegt bekommen, sind wir nicht in der Lage dieses mit jenen der anderen Anbieter zu vergleichen. In so einem Moment ja zu sagen heißt daher, alle anderen Angebote unbesehen unter den Tisch fallen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass die an der Haustür verkauften Produkte häufig ein schlechteres Preis-Leistungsverhältnis aufweisen als die Konkurrenzprodukte.
Vorsicht ist auch dann geboten, wenn am Telefon persönliche oder gar sensible Daten abgefragt werden: hier versucht der Gesprächspartner einen Vertrag abzuschließen (dies passiert häufig bei Telefondiensten oder Strom- und Gasverträgen). Viele VerbraucherInnen fragen uns nach solchen Telefonaten, ob man am Telefon denn bindende Verträge abschließen kann? Die Antwort lautet ja, daher ist auch am Telefon Vorsicht geboten.
Ist ein Vertrag per Haustürgeschäft oder Fernabsatz zustande gekommen, können die VerbraucherInnen innerhalb von 14 Kalender-Tagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten (laut Art. 52 des Verbraucherschutzkodex GvD. 206/2005). Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen (am besten per Einschreiben). Die Ware muss auf Kosten des Verbrauchers dem Unternehmen zurückgeschickt werden, gemäß den Angaben in den allgemeinen Vertragsbedingungen.
Bei der VZS gibt es Musterschreiben für den Rücktritt vom Vertrag, die auch per e-mail erhätlich sind: einfach eine Anfrage an [email protected] senden.
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