„Isolation nur als letztes Mittel“
Mit Beginn der Coronakrise wurden die Besuche durch Angehörige in den Seniorenheimen und Pflegeheimen untersagt, die Entscheidung über deren Duldung, insbesondere im Sterbeprozess, wurde dem ärztlichen Leiter der Einrichtung überantwortet.
Nach einer langen Phase der Abschottung aller Heime sind nun ab Juni wieder Besuche unter bestimmten Vorgaben möglich, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 469 vom 30.6.2020 im Detail geregelt wurden.
Allerdings sind die Angehörigen betroffen darüber, dass ihnen sehr wenig Zeit eingeräumt wird, da Besuche grundsätzlich nur von einem Familienmitglied gegen Voranmeldung und nur für einen kurzen Zeitraum möglich sind. Insbesondere für Menschen mit eingeschränktem Seh- und Hörvermögen, sowie Bewohnerinnen und Bewohner mit Demenz oder kognitiver Beeinträchtigung sind kurze Begegnungen auf größere Distanz unbefriedigend. Die Angehörigen berichteten der Volksanwältin, dass die Isolation den Verlauf der chronischen Erkrankungen und die psychische Gesundheit ihrer Angehörigen massiv verschlechtert haben, weshalb die pauschale Unterbindung von Halt gebenden Sozialkontakten vermieden werden sollte und nach alternativen Lösungen gesucht werden muss.
Aus ethischen Überlegungen sollte dem dringenden Wunsch der Heimbewohner nach Sozialkontakten und Berührungen mit den engsten Angehörigen in Einrichtungen ohne Verdachtsfälle auf Covid-19 soweit als irgend möglich nachgekommen werden und diese nicht einfach pauschal verboten werden. Auch eine allgemeine Isolation ohne Verdachtsmomente oder eine 14-tägige Quarantänemaßnahme nach kurzen Kontakten mit Familienmitgliedern ohne konkreten Verdacht auf Covid-19 entbehren in vielerlei Hinsicht einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Jede Isolation sollte, nach Ansicht der Volksanwältin, im Sinne des Patienten gut überlegt und begründet sein.
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