Sommerschlussverkauf ab August
Die italienische Konferenz der Regionen hat beschlossen, dass der Sommerschlussverkauf aufgrund der besonderen Situation staatsweit ab 1. August beginnen wird. Die Verbraucherzentrale hat einige Tipps parat.
Die italienische Konferenz der Regionen und der Autonomen Provinzen hatte im Frühjahr beschlossen, dass der Sommerschlussverkauf heuer aufgrund der besonderen Situation staatsweit und einheitlich mit Samstag, 1. August beginnen sollte.
Der Handels- und Dienstleistungsverband (hds) Südtirol und die Handelskammer Bozen folgten diesem Vorschlag und setzten den Beginn des Sommerschlussverkaufes in Südtirol mit 1. August fest (und nicht wie ursprünglich am 17. Juli). Dieser dauert vier Wochen.
Der hds ist weiterhin von diesem Verkaufsinstrument überzeugt. „Die Saisonschlussverkäufe mit fixen Verkaufsterminen sind nach wie vor von großer Bedeutung und haben sich bewährt: Auf der einen Seite ist er für die Handelstreibenden ein wesentliches Instrument für die Lagerräumung; auf der anderen Seite eine klare Botschaft an den Kunden, dass in dieser Zeit Restwaren günstig verkauft werden“, erklärt hds-Präsident Philipp Moser.
„Die festgelegten Termine schaffen zudem einen Vorteil für die Kunden. Sie sorgen für Transparenz und Klarheit. Außerdem geht es darum, in dieser Zeit eine gleiche Ausgangsposition für kleine und große Handelsbetriebe zu schaffen, unabhängig von der Werbeleistung“, betont der hds-Präsident.
In den 15 Tourismusgemeinden bzw. -orten Tiers, Kastelruth, Ritten, St. Ulrich, St. Christina, Wolkenstein, Enneberg, St. Martin in Thurn, Wengen, Abtei, Corvara, Stilfs, Kurzras, Reschen und St. Valentin auf der Haide hingegen beginnt der Sommerschlussverkauf am Samstag, 15. August.
Die Verbraucherzentrale Südtirol erinnert in einer Aussendung daran, dass im Zuge des Sommerschlussverkaufes zwar die Preise „nicht aber die Verbraucherrechte herabgesetzt werden dürfen.“
Sollte ein Produkt einen Mangel auf, muss dieses Produkt repariert oder ersetzt werden. Sollte beides nicht möglich sein, kann der Verbraucher sein Geld zurückverlangen.
Die Preisschilder im Ausverkauf müssen drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis. Kluge SchnäppchenjägerInnen beäugen die Auslagen bereits vor Start des Schlussverkaufs, um sich gegen Mondpreise abzusichern.
Außerdem hat die VZS einige Tipps zur Schnäppchenjagd parat:
- Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.
- Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
- Die beworbenen Preise gelten für alle KäuferInnen, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
- Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
- Seit 2016 haben Händler, Handwerker und Freiberufler (zumindest in der Theorie) die Pflicht, Zahlungen ihrer Kunden auch mit Bankomat- oder Kreditkarte anzunehmen; ausgenommen sind hierbei Fälle, wo dies „objektiv technisch unmöglich“
- Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
- Wie bereits oben erwähnt, sind reduzierte Preise keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die KundInnen. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden. Die Frist zur Beanstandung der Mängel währt 2 Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung des Mangels. In den ersten 6 Monaten liegt es am Händler zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestand; nach diesem Datum kehrt sich die sogenannte „Beweislast“ um.
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Kommentare (1)
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tirolersepp
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