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„Harte Strafen“

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Der Steuerdienst des AGB-CGIL warnt: „Im Ausland gehaltenes Eigentum ist anzugeben, um harte Strafen zu vermeiden.“

Es gibt viele Südtiroler Steuerzahler, die im Ausland Immobilien (in Form von Eigentum, Fruchtgenuss oder einfachem nackten Eigentum) besitzen und/oder im Besitz von Anlagevermögen (C.C., Aktien, Sparbücher, Obligationen usw.) sind.

Die Dienststelle Caaf des AGB-CGIL erinnert diese Steuerzahler daran, dass es notwendig ist, die Übersicht RW des Modells Einkommen 2020 (ex Modell Unico) auszufüllen. Diese Verpflichtung gelte auch für nicht-kommerzielle Unternehmen, Einzelunternehmen und ähnliche Einrichtungen.

Insbesondere stellt der Direktor des CAAF, Marco Pirolo, klar, dass unabhängig von der tatsächlichen Erzielung des Einkommens in Italien, neben allen ausländischen Aktivitäten, die Kapital oder andere Einkommen generieren, wie Beteiligungen, Obligationen, Wertpapiere, Einlagen, Bankkonten, Finanzanlagen verschiedener Art, auch die Immobilien oder andere dingliche Rechte, Wertsachen, Kunstwerke, Boote und registrierte, bewegliche Güter deklariert werden müssen.

„Vermögen und Finanzanlagen, die gebietsansässigen Vermittlern zur Verwaltung anvertraut wurden, sind davon ausgeschlossen, wenn sie bereits an der Quelle besteuert wurden oder bei denselben Vermittlern der Quellensteuer unterlagen“, so Pirolo.

Er erklärt außerdem: „Nur Inhaber einfacher Bankkonten oder Sparbücher sind von der Ausfüllung der Übersicht RW befreit, wenn das durchschnittliche Jahresguthaben des ausländischen Bankkontos (oder die Summe bei mehreren Konten) weniger als 5.000 Euro beträgt und das maximale Guthaben von 15.000 Euro im Steuerjahr nicht überschritten wird.“

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung 2020 (ehemals UNICO) laufe am 30. November ab, die Zahlung müsse jedoch bis zum 30. Juli 2020 unter Anwendung eines Zuschlags von 0,40 Prozent auf die als Zinszahlung zu zahlenden Beträge erfolgen.

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