Die Vieh-Regeln
Auch auf die Viehwirtschaft hat sich der Covid-19-bedingte Lockdown einschränkend ausgewirkt.
Daher hat die Landesregierung auf Antrag von Landeshauptmannstellvertreter und Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler einige Änderungen für die Gesuche im Rahmen des EU-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (ELR) genehmigt: Konkret sind bei den Gesuchen des Jahres 2020 einige Abweichungen bei den Kontrollen des Höchstviehbesatzes möglich.
Landesrat Schuler erklärt, dass „der globale Lockdown besonders die Abhaltung von Märkten und Viehversteigerungen beeinträchtigt hat: In dieser Zeit konnten die Landwirte ihr Vieh auf den Märkten oder Viehversteigerungen nicht verkaufen.“ Daher sei es laut Schuler erforderlich, den Viehbauern nach den „drei außerordentlichen Monaten März, April und Mai 2020″ entgegenzukommen und die Vorschriften zur Einhaltung des Höchstviehbesatzes pro Hektar als Zugangsvoraussetzung für EU-Förderungen teilweise zu lockern.
Zum Verständnis:
Wie jedes Jahr kontrolliert die Landesabteilung Landwirtschaft auch heuer am 1. Juli in der telematischen Datenbank des Landes (LAFIS) den durchschnittlichen jährlichen Höchstviehbesatz der viehhaltenden Betriebe. Sofern der Betrieb den zulässigen Höchstviehbesatz an diesem Datum nicht überschreitet, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Höchstviehbesatzes als erfüllt und dem Antragsteller wird der ihm zustehende Vorschuss für das Gesuchjahr 2020 ausbezahlt.
Covid-Zeit kann vom jährlichen Viehbesatz ausgenommen werden
Überschreitet der Antragsteller dagegen den jährlichen durchschnittlichen zulässigen Höchstviehbesatz, wird im Gesuchjahr 2020 kein Vorschuss ausbezahlt. „Wir geben den betreffenden Bauern aber die Möglichkeit, ihren Viehbesatz bis Oktober in Ordnung zu bringen“, erklärt Landesrat Schuler. Am 1. Oktober wird der Höchstviehbesatz dann erneut überprüft. Ist der Besatz auch dann noch nicht regelkonform, folgt ein dritter Schritt: Die Erhebung wird mit dem gleichen Stichdatum vom 1. Oktober von den üblichen zwölf auf die 15 vorangehenden Monate ausgedehnt – gleichzeitig aber die von den Covid-19-Einschränkungen stark betroffenen Monate März, April und Mai 2020 von der Berechnung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes ausgenommen. Denn gerade in diesen Monaten hatten die Betriebe nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, Vieh zu verkaufen.
Bei Landesbeihilfen zählen Futterflächen im Landesgebiet und Grenzgemeinden
Ein weiterer Punkt des Beschlusses vom vergangenen Dienstag betrifft die direkten Beihilfen des Landes Südtirol an landwirtschaftliche Unternehmen. Auch hier ist bei einigen Förderungen die Einhaltung des durchschnittlichen Höchstviehbesatzes als Voraussetzung vorgeschrieben. Hier werden für die Berechnung der Futterflächen aussschließlich die Flächen innerhalb des Landesgebietes und der daran angrenzenden Gemeinden berücksichtigt.
Ähnliche Artikel
Kommentare (4)
Lesen Sie die Netiquette und die Nutzerbedingungen
Kommentar abgeben
Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.
imker999
Lieber franz1. Wie kannst du behaupten „ohne Ertragsausfall“??
Wir bekommen im Gegensatz zu Dir nur einen Teil unseres Verdienstes Monatlich.
Der Rest wird im Juni des Darauffolgenden Jahres bezahlt.
Wie viel das ist kommt darauf an ob das Jahr gut lief oder nicht.
Also zuerst abwarten, dann bitte erst blöde Kommentare schreiben.
sorgenfrei
Lieber imker999, gebe dir recht. Heißt aber im Umkehrschluss, sollte es für 2020 gleich viel oder mehr geben (bei Äpfeln und Milch wird unter vorgehaltener Hand über Rekordabsätze gemunkelt), im juni 2021 die 600 € zurückzahlen….
imker999
Das würde das beste sein.
Ob vom Rekordabsatz etwas beim Bauern ankommt, bezweifle ich.
Unsere Genossenschaften brauchen das Geld um Protzbauten zu finanzieren die nicht nötig wären.