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Appell der 417

Südtiroler Bautechniker fordern die Verschiebung des Starts des Gesetzes für Raum und Landschaft. Die Landesregierung will heute die Bestimmung zu den Eingriffsgebühren verabschieden.

von Thomas Vikoler

Zwei Fragen („Ist das neue Landesgesetz Raum und Landschaft bereit? Sind wir bereit?“), eine einfache Antwort: Nein. So steht es in einem Offenen Brief von Südtiroler Bautechnikern (Architekten, Ingenieure, Geometer) an die Landesverwaltung, der gestern an Landeshauptmann Arno Kompatscher und Landesrätin Maria Hochgruber Kuenzer geschickt wurde.

Nach dem Aufruf von 78 Gemeindevertretern in der vergangenen Woche nun also jener der Südtiroler Bautechniker, das für 1. Juli vorgesehene Inkrafttreten des neuen Gesetzes für Raum und Landschaft zu verschieben. Ein breit mitgetragener Appell, denn er trägt nicht weniger als 417 Unterschriften.

„Wer Einblick in die Materie hat, weiß dass das Chaos vorprogrammiert ist: Überforderte Techniker in den Gemeindeämtern, Rechts- und Planungsunsicherheit, teilweise Willkür in der Planungsauslegung. Rekurse und Klagen“, heißt es in dem Offenen Brief. „Die unerklärliche Leichtsinnigkeit einer Landesregierung, die trotz zahlreicher Warnrufe unbeirrt am Termin festhält, erscheint nicht nur schädlich sondern auch keineswegs nachvollziehbar“.

Landesrätin Hochgruber Kuenzer zeigt sich gestern unbeeindruckt von der Forderung der Bautechniker. Sie bekräftigte, dass sie nicht an Verschiebung des Starttermins denke. Sie wird heute der Landesregierung eine weitere Durchführungsbestimmung zum neuen Gesetz vorlegen, die Nummer 20/3. Sie enthält wichtige Neuerungen zu den Eingriffsgebühren, also Baukostenabgabe und Erschließungsgebühren.

Darin wird u.a. festgeschrieben, dass Dachböden mit weniger als zwei Metern Höhe (also nicht bewohnbar) nicht zur Kubatur zählen und folglich auch keine Baukostenabgabe fällig ist. Bisher wurde das in den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt.

„Wir wollen hier Einheitlichkeit und Rechtssicherheit“, betont die Landesrätin. Ähnliches soll für Abbruch und Wiederaufbau gelten: Die Baukostenabgabe ist allein für Bauvolumen fällig, das zusätzlich zum Bestand errichtet wird. Es wird also angenommen, dass für diesen bereits Baukostenabgabe bezahlt worden ist (auch wenn es diese früher gar nicht gab).

Der umstrittene Wertausgleich, ebenfalls Teil des neuen Gesetzes, kommt in der Durchführungsbestimmung nicht vor.

Als nächstes will Hochgruber Kuenzer der Landesregierung die Durchführungsbestimmung Nr. 21/3 vorlegen, sie betrifft Baurechte und die Musterbauordnung für die Gemeinden.

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