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Ausnahme für Kleinkinder

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Die neue Südtiroler Mundschutz-Pflicht gilt nun ab dem Schuleintrittsalter. Der Ermessensspielraum der Kontrollorgane bei der Ahndung von Verstößen ist erheblich.

Von Thomas Vikoler

Der Teufel steckt, wie zumeist in juristischen Angelegenheiten, im Detail. Und in dessen Auslegung bzw. Überarbeitung. Nach zwei vorangegangenen Dringlichkeitsmaßnahmen des Landeshauptmannes (Nr. 16 und Nr. 17, inzwischen beide aufgehoben) liegt seit Montagabend die Verordnung (Nr. 18) vor, welche die neue Mundschutz-Pflicht in Südtirol regelt.

Verordnet wird „der gesamten Bevölkerung, die älter als zwei Jahre ist, sich Nase und Mund in allen jenen Fällen zu bedecken, in denen bei einer Bewegung oder einer erlaubten Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung die Möglichkeit besteht, mit anderen Personen in Kontakt zu treten“, wie es unter Punkt a) heißt.

Ein Text, der allerdings zum Teil nicht mehr gilt, es gibt eine weitere Korrektur der Korrektur: Weil den Autoren der Verordnung inzwischen bewusst geworden ist, dass Kleinkinder kaum einen Mundschutz aufbehalten werden, wird das Pflichtalter mit einer weiteren Verordnung (Nr. 19)auf „Schuleintrittsalter“ nach oben korrigiert. Alle Personen, die älter als sechs Jahre alt sind, müssen sich das Gesicht mit einem „geeigneten Schutzmittel“ (so Verordnung Nr. 16) bedecken. Also Maske, Schal oder Hals- bzw. Schlauchtuch.

Weniger präzise ist die Umschreibung der Situation, in der dieMundschutzpflicht gilt: Muss die Möglichkeit eines Kontaktseine hypothetische oder eine reale sein, etwa wenn man eine Person entgegenkommen sieht? Aus der Formulierung lässt sich ableiten, dass die Mundschutzpflicht mit Sicherheit für öffentliche Straßen und Plätze (geschlossene Räume sowieso) gilt, weniger für Bewegungen in der freien Natur.

Laut der Darstellung von Landeshauptmann Arno Kompatscher muss das Schutzmittel stets mitgeführt werden, sobald jemand die Wohnung verlässt (wie es in der ersten Verordnung stand).

Es gibt also, was die Ahndung von Verstößen gegen Verordnung Nr. 18 betrifft, erheblichen Ermessensspielraum für die Kontrollorgane. Ähnlich wie bei der „normalen“ Ausgangsbeschränkung, die landesweit unterschiedlich angewandt wird.

Gleich ist in beiden Fällen die Art der Sanktion: Es gelten die Verwaltungsstrafen wie im Dekret von Ministerpräsident Giuseppe Conte vom 17. März vorgesehen. Von 400 bis 3.000 Euro, beim Erstverstoß reduziert auf 280 Euro wenn innerhalb von 30 Tagen bezahlt. Innerhalb dieser Frist kann auch Rekurs bei der Generaldirektion eingelegt werden, wie aus einem eigenen Rundschreiben des Landeshauptmannes zu den Verstößen gegen die Dringlichkeitsmaßnahmen hervorgeht.

Dekret Nr. 18 erhält auch eine wichtige Neuerung für Sitzungen auf Bezirks- und Gemeindeebene. Videokonferenzen werden damit ausdrücklich erlaubt, es muss aber die Identifizierung der Teilnehmer und die Anwesenheit eines Sekretärs garantiert sein. Sitzungen, etwa Gemeinderatssitzungen, müssen mindestens 24 Stunden vorher angekündigt werden.

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