Die Liebes-Falle
Valentinstag, Online-Partnerportale und Online-Partnervermittlungsagenturen: Wie Sie verhindern können, dass die Suche nach dem Herzblatt zu einem teuren Vergnügen wird.
Der Valentinstag steht vor der Tür, und wie jedes Jahr ist Mann und Frau auf der Suche nach dem perfekten Geschenk für den Partner; nicht nur die Zahl der VerbraucherInnen, die sich für einen Online-Kauf entscheiden, wächst ständig, wie auch die jüngste Aktualisierung der Eurostast-Daten zeigt, sondern auch die Zahl derjenigen, die im Internet über Mitgliedschaften bei Partnerportalen nach ihrem Herzblatt suchen.
Aber nicht für alle erfüllt sich diese romantische Wunschvorstellung, und so einige schlittern in unerwünschte kostenpflichtige Mitgliedschaften oder werden sogar Opfer von Betrügereien verschiedener Art.
All dies ist für das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien keine Neuigkeit. „Auch im Jahr 2019 erhielt unser Zentrum zahlreiche Anfragen von VerbraucherInnen, die sich über überaus hohe Gebühren von Dating- Portalen, die zunächst mit kostenlosen oder sehr günstigen Testphasen lockten und sich dann als Fallen ohne Ausweg erwiesen, beschwerten“, sagt Julia Rufinatscha, Rechtsberaterin am EVZ Italien – Büro Bozen. Häufig werden die Verbraucher bei der Registrierung nicht ausreichend darüber informiert, welche Dienstleistungen in der kostenlosen Mitgliedschaft enthalten und welche hingegen zahlungspflichtig sind; die Angaben über die Art und Weise der Ausübung des Rücktrittsrechts sind oft unklar oder nicht vorhanden, ebenso wie die Angaben über die Kündigung des Abonnements, die nur schwer oder sogar überhaupt nicht zu finden sind.
Wie können Sie sich also schützen, wenn Sie sich entscheiden, online nach Ihrem Herzblatt zu suchen?
„Einige einfache Schritte genügen“, berichtet Monika Nardo, Koordinatorin des Büros in Bozen, die zunächst rät, „zu prüfen, wo sich der Sitz des Unternehmens, das die Homepage betreibt, befindet: Wenn sich das Unternehmen in einem Staat befindet, der an die Anwendung der europäischen Verbraucherschutzgesetzgebung gebunden ist, ist es dazu verpflichtet, vor der Unterzeichnung des Abonnements bestimmte Informationen zu geben.“
Die Tipps des EVZ:
- Zunächst einmal ist es Pflicht, die Kontaktdaten, die Adresse und die Identifikationsdaten des Anbieters auf der Internetseite zu veröffentlichen; eine Website, die diese Informationen nicht enthält, kann nicht als zuverlässig angesehen werden.
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), deren Durchsicht vor Abschluss eines Online-Vertrages (und nicht nur) unerlässlich ist, müssen den Unterschied zwischen einer kostenlosen Mitgliedschaft und der Erstellung eines Profils und einem kostenpflichtigen Abonnement, das den Zugang zu anderen Diensten ermöglicht, deutlich machen.
- Das Rücktrittsrecht kann auch im Falle eines Online-Abonnements innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ausgeübt werden. Wenn Sie es sich also anders überlegen sollten, die Erbringung der Dienstleistung aber bereits begonnen hat, kann das Widerrufsrecht nur dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn Sie dieser Einschränkung ausdrücklich zugestimmt haben und vor Vertragsabschluss ausreichend informiert wurden.
- Ein Abonnement kann keine unbegrenzte Bindung darstellen, die Vertragsbedingungen müssen daher auch ausdrücklich angeben, wie das Abonnement gekündigt werden kann.
Eine sorgfältige Überprüfung dieser Anforderungen kann somit also unangenehmen und aufwendigen Konsequenzen vorbeugen; und auch wenn Ihnen diese Vorkehrung vielleicht nicht dabei hilft, Ihr Herzblatt zu finden, so sorgt sie zumindest dafür, dass Ihre Brieftasche nicht allzu sehr belastet wird, so das EVZ.
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