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Der Alarm-Beitrag

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Jetzt ist es fix: Ab dem 20. Februar gibt es den 30-Euro-Beitrag für Kindersitze mit Alarmsystem. Was Eltern wissen müssen.

von Lisi Lang

Die neue Alarm-Pflicht für Kindersitze hat im ganzen Land für großen Ärger bei den Eltern gesorgt. Vor allem weil es bis jetzt zahlreiche Unklarheiten gab und das obwohl Eltern ab dem 6. März Strafen drohen, sollten sie die Autositze ihrer Kinder nicht den neuen Vorgaben angepasst haben. Vor allem aber war nicht klar, wie Eltern um den versprochenen 30-Euro-Beitrag für das Alarmsystem ansuchen können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.

Vergangene Woche hat nun Verkehrsministerin Paola De Micheli das notwendige Dekret unterzeichnet, in welchem die Modalitäten für die Beitragsvergabe genau geklärt werden. Ab dem 20. Februar können Eltern demnach über die Plattform Sogei oder über die Seite des Transportministeriums um den entsprechenden Beitrag ansuchen – auch rückwirkend.

Wer den Autositz seiner Kinder im Alter von 0 bis 4 Jahren noch nicht mit einem Alarmsystem nachgerüstet hat, kann ab dem 20. Februar über die Plattform Sogei www.sogei.it oder über die Seite des Ministeriums www.mit.gov.it. einen 30-Euro-Gutschein beantragen. Laut Art. 3 des Dekrets handelt es sich dabei um einen elektronischen Einkaufsgutschein, der über die digitale Identität SPID, eine Eigenerklärung der Eltern und die Steuernummer des Kindes beantragt werden kann. „Nach der Anmeldung erhalten die Eltern einen Gutschein-Kodex, welchen sie beim Kauf des Alarmsystems vorzeigen können und dann einen „Rabatt“ von 30 Euro erhalten“, erläutert die SVP-Parlamentarierin Renate Gebhard.

Laut Dekret gibt es einen Gutschein pro Kind. Wer also mehrere Geräte ankaufen muss, weil er beispielsweise in zwei Autos einen Kindersitz hat, bekommt den Beitrag nur einmal. „Die Geldmittel für diese Unterstützung sind nicht unbegrenzt und daher wollte man über diese Regel erreichen, dass jeder wenigstens einmal einen Beitrag bekommt“, erläutert Renate Gebhard.

Mit dem elektronischen Einkaufsgutschein können die Eltern dann in den Fachgeschäften ein Alarmsystem erwerben und bezahlen an der Kasse 30 Euro weniger. Im Dekret ist allerdings auch festgeschrieben, dass die Fachgeschäfte auf der entsprechenden Plattform registriert sein müssen, damit der Gutschein eingelöst werden kann. „Auch die Händler müssen sich also registrieren“, erklärt Gebhard.

Sollte das Gerät weniger als 30 Euro kosten, wird laut Dekret nur dieser Beitrag bezahlt und der Rest der Gutschrift wird annulliert. Der Gutschein muss zudem innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung eingelöst werden.

Wer bereits vor dem 20. Februar oder noch bis dahin seinen Kindersitz nachgerüstet hat, kann über die Plattform den 30-Euro-Beitrag zurückverlangen. Ab dem 20. Februar haben diese Eltern insgesamt 60 Tage lang Zeit, um ein entsprechendes Ansuchen über die Plattform zu stellen – es gelten dabei dieselben Regeln und Vorgaben wie beim Gutschein, also ein Beitrag pro Kind und nicht pro Gerät.

Dafür benötigen die Eltern wiederum eine digitale Identität SPID, eine Eigenerklärung über den Kauf und die Quittung oder eine Rechnung. Der 30-Euro-Beitrag soll dann auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden.

Da auch die Rückerstattung des Beitrags genau definiert ist, sollte man laut Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der Verbraucherzentrale, nicht allzu lang mit einem Kauf warten. „Wenn alle Eltern den 20. Februar und den Gutschein abwarten, könnte es wieder zu Engpässen kommen“, weiß Gunde Bauhofer.

So sieht es auch Renate Gebhard, die zudem unterstreichen will, dass es zu keinem weiteren Aufschub der Strafen kommen wird. „Eine weitere Verlängerung ist aktuell kein Thema, da der Druck sehr groß ist, dass diese Bestimmung endlich in Kraft tritt“, unterstreicht die SVP-Parlamentarierin.

Wer ab dem 6. März ohne das gesetzlich vorgesehene Alarmsystem unterwegs ist, riskiert Strafen zwischen 83 und 333 Euro und einen  Abzug von fünf Führerscheinpunkten.

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