Rechtmäßige Schlachtung
Der Schweine-Streit in Villanders ist um ein Kapitel reicher. Der Rekurs, den der Bauer gegen die Beschlagnahmung und Schlachtung der Tiere eingereicht hat, wurde nur teilweise angenommen. Die Beschlagnahmung und Schlachtung der Tiere war rechtens.
von Markus Rufin
Angefangen hat alles mit einem Nachbarschaftsstreit, nun wurde mit einem Präzedenzurteil das (vorläufige) Ende erreicht. Die Rede ist vom Streit zwischen dem Eigentümer des Untertheimerhofes und der Gemeinde Villanders.
Womit der Streit eigentlich genau begann, ist nur schwer zu rekonstruieren, eskaliert ist die Situation allerdings erst im April des vergangenen Jahres.
Zur Erinnerung: Die Gemeinde musste oberhalb des Untertheimerhofes Hangsicherungsarbeiten durchführen. Um diese Arbeiten durchführen zu können, muss aber auch eine provisorische Zufahrt errichtet werden. Dafür sollte ein Grundstück des Untertheimerhofes an die Gemeinde abgetreten werden. Doch das wollte der Besitzer, Franz-Josef Rabensteiner aber nicht.
Er brachte auf dem Grundstück, das enteignet werden sollte, einige Schweine unter. Im April 2019 hatte Bürgermeister Walter Baumgartner aber endgültig die Nase voll und ordnete die Räumung des Grundstückes an. Da die Schweine nicht rechtzeitig entfernt wurden, wurden die Tiere vom Bürgermeister beschlagnahmt und geschlachtet.
Doch damit nicht genug. Im Zuge der Beschlagnahmung sprach der Bürgermeister auch ein einjähriges Tierhalteverbot für den Hotelier aus. Er musste somit auch alle anderen Nutztiere abgeben: elf Schottische Hochlandrinder, die Rabensteiner und seiner Familie sehr viel bedeutet haben. Da es ihm nicht gelang, die Tiere irgendwo anders unterzubringen, wurden auch sie beschlagnahmt.
Dass Rabensteiner damit nicht einverstanden war, war von Anfang an klar. Er reichte Rekurs gegen diese Entscheidung ein. Seiner Ansicht nach seien die Beschlagnahmung und das Tierhalteverbot nicht rechtens gewesen, da die Tiere artgerecht gehalten wurden.
Die Maßnahmen seien außerdem unverhältnismäßig, da es gereicht hätte, die Tiere auf die gegenüberliegende Wiese zu stellen.
Der Rekurs wurde nun vor dem Verwaltungsgericht behandelt. Das Gericht gibt den Rekurs nur teilweise statt. Demzufolge seien die Tiere nicht artgerecht gehalten worden, da es sich beim betreffenden Grundstück um eine Baustelle handle. Auch eine Unterbringung auf der gegenüberliegenden Wiese sei nicht möglich gewesen, da dort ein Unterstand gefehlt hätte.
Da die Beschlagnahmung der Schweine gerechtfertigt ist, ist auch die Beschlagnahmung der Hochlandrinder rechtens, so das Verwaltungsgericht.
Aber immerhin: Das einjährige Tierhalteverbot wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da es tatsächlich unverhältnismäßig sei. Das Verwaltungsgericht erkennt keinen Grund für die Höchststrafe.
Heißt also, die Beschlagnahmung der Tiere und die Schlachtung der Schweine war also gerechtfertigt, das einjährige Tierhalteverbot aber nicht. Der Hotelier darf nun also wieder Tiere halten – ein kleiner Trost für den nebenberuflichen Bauer.
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