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„Nicht ganz ungefährlich“

E-Roller sind seit Jahresanfang Fahrrädern gleichgestellt. Für Segways, Hoverboards und Co. gelten aber nach wie vor je nach Gemeinde eigene Regeln.

von Lisi Lang

Seit Anfang des Jahres sind E-Roller, sofern ihre Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und eine Höchstleistung von 500 Watt begrenzt ist, Fahrrädern gleichgestellt. „Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für Fahrräder, allerdings dürfen die Roller keinen Sitz haben“, bestätigt Christian Carli, Präsident der Ortspolizei-Vereinigung.

Gleich wie Fahrräder müssen sich aber auch E-Roller an bestimmte Vorschriften halten: So müssen auch sie mit Reflektoren, einer Hupe bzw. Klingel und Lichtern ausgestattet werden. Die Mitnahme von anderen Personen oder Tieren ist verboten.

Allerdings: Wie beim Fahrrad muss man auch beim Elektroroller keine vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen und es gibt auch keine Altersbeschränkung. Ein sechs- oder achtjähriges Kind kann demnach mit dem E-Roller ohne Helm herumfahren – und das mit bis zu 30 km/h. „Das ist nicht ganz ungefährlich“, sagt Christian Carli. Man sei ungeschützt wie ein Fahrradfahrer. Aber im Unterschied zum Fahrrad, wo man für eine etwas schnellere Fahrt ordentlich in die Pedale treten muss, erreicht man mit dem E-Roller eine Geschwindigkeit von 30 km/h ganz leicht und ohne Anstrengung. „Das birgt sicher Gefahrenpotential“, glaubt der Kommandant der Ortspolizei Eppan.

Den Fahrrädern gleichgestellt sind seit Jahresanfang aber nur die Elektroroller. Für die anderen Fortbewegungsmittel im Bereich der E-Mikromobilität gilt nach wie vor das im Vorjahr erlassene Dekret.

Im letzten Jahr wurde vom zuständigen Ministerium ein Dekret erlassen, welches es den Bürgermeistern ermöglicht, eigene Zonen für Hoverboards und Co. auszuweisen und zu beschildern. Dieses Dekret sieht zudem genaue Regeln und Vorschriften für die E-Mikromobilität vor.

So wurden in erster Linie vier Klassen von Fortbewegungsmitteln definiert, die laut Dekret je nach Höchstgeschwindigkeit und mit einem Motor mit maximal 500 Watt, auf den verschiedenen Verkehrswegen zirkulieren dürfen. Auch müssen alle Fahrzeuge mit Reflektoren und Hupe bzw. Klingel ausgestattet werden. Wer nachts unterwegs ist, muss seinen Roller zudem mit Lichtern bestücken. Ebenfalls klar definiert ist, wer diese elektrischen Fortbewegungsmittel lenken darf.

Laut Christian Carli haben aber nur wenige Gemeinden dieses Dekret übernommen und eigene Verordnungen erlassen – Eppan beispielsweise nicht. „Bei uns besteht aktuell aber auch kein Bedarf“, erklärt Carli.

In der Landeshauptstadt sieht man hingegen schon häufiger auch in der Altstadt Segways und Co. Allerdings wurde auch in Bozen keine eigene Verordnung erlassen. Damit ist es auch in der Landeshauptstadt aktuell nicht erlaubt, sich mit diesen Fortbewegungsmitteln zu bewegen, wie eine Nachfrage bei der Stadtpolizei zeigt. „In Bozen dürfen Segways und Co. nicht zirkulieren“, so die Auskunft der Stadtpolizei Bozen.

Es wurde daher auch bereits die eine oder andere Strafe ausgestellt – allerdings nur, wenn eines der oben genannten Fortbewegungsmittel in einen Unfall verwickelt war. Ansonsten weisen die Stadtpolizisten Lenker von Hoverboards, Monowheels und Segways meist nur darauf hin, dass sie eigentlich nicht zirkulieren dürften, ohne gleich Strafen zu verteilen.

Da das Dekret für die E-Mikromobilität eine einjährige Versuchsphase enthält, rechnet der Kommandant der Ortspolizei Eppan damit, dass die Vorschriften im Sommer überarbeitet werden. „Dieses Dekret sieht eine Testphase vor, woraufhin das Dekret dann vom Ministerium noch einmal überarbeitet wird“, so Carli. Dann dürfte es wohl auch für Hoverboards und Co. einheitliche Regeln geben.

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