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Schatzers Njet

Hand of a person casting a ballot at a polling station during voting.

Nein zur Wahl von Kandidaten unterschiedlicher Listen und zum Misstrauensantrag gegen Bürgermeister: Warum der Gemeindenverband das Wahlgesetz des Teams K „versenkt“.

Von Matthias Kofler

Für Andreas Schatzer und Co. fällt das Urteil einhellig: „Wir stellen dem Gesetzentwurf ein negatives Urteil aus“, schreibt der Rat der Gemeinden in seinem Gutachten.

Das Team K hatte im Regionalrat einen umfangreichen Gesetzentwurf für eine neue Gemeinden-Wahlordnung vorgelegt. Dieser sieht erstmals die Möglichkeit des Panaschierens vor. Demnach können die Wähler bei den Gemeindewahlen Vorzugsstimmen auch für Kandidaten unterschiedlicher Wahllisten abgeben. Auf diese Weise würden die Vorzugsstimmen von der Wahlliste „losgelöst“ und es könnten auch verdienstvolle Kandidaten unterschiedlicher Listen gewählt werden, argumentierte Paul Köllensperger.

Doch vom Panaschieren hält der Gemeindenverband wenig bis gar nichts. Zudem seien hierfür weitreichende Anpassungen an der Wahlordnung erforderlich. Im Gutachten zum Wahlgesetz heißt es: „Der Artikel enthält zwar einige interessante Lösungsansätze für die Einsetzung neuer Demokratiemodelle und könnte Grundlage für die weitere Diskussion betreffend die Überarbeitung der Gemeindewahlordnung bilden. Falls dieses Systems eingeführt werden sollte, sind jedoch verschiedene weitere Anpassungen am gesamten Wahlgesetz erforderlich. Die vorgeschlagenen Änderungen allein funktionieren nicht.“

Das ist aber nicht der einzige Grund für das negative Gutachten des Gemeindenverbands zum Köllensperger-Entwurf. Auch die anderen drei Kernpunkte des Team-K-Wahlgesetzes werden von Andreas Schatzer und Co. „nicht befürwortet“.

Der Gesetzentwurf der „Gelben“ sieht – erstens – vor, dass gleich viele Kandidaten und Kandidatinnen auf den Wahllisten aufscheinen müssen. Damit soll die Präsenz von Frauen in den Rathäusern gestärkt werden. Ein zweites Novum im Wahlgesetz ist der Misstrauensantrag: Demnach soll auch für den Gemeinderat die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Misstrauensantrag gegenüber jeglichem Mitglied des Gemeindeausschusses (des Bürgermeisters oder der einzelnen Gemeindereferenten) einzubringen und mehrheitlich darüber abzustimmen. Im Falle einer Genehmigung des Misstrauensantrages wird ein neues Mitglied in den Gemeindeausschuss ernannt.

Der dritte Artikel, der vom Rat der Gemeinden „versenkt“ wird, betrifft die Verpflichtung an die Gemeinden, ihr Arbeitsprogramm auf den institutionellen Kanälen bis spätestens 20 Tage vor der Wahl zu veröffentlichen. Diese Pflicht soll laut Köllensperger auf die Gemeinden der Provinz Bozen mit weniger als 15.000 Einwohnern ausgeweitet werden, die bisher davon befreit worden waren. Dies lehnt der Gemeindenverband jedoch ab.

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