Unzulässige Höhenbegrenzer
Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen Verwaltungsgericht: Höhenbegrenzer sind nicht erlaubt!
Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen mittels Barrieren und Verbotsschildern. Leider ist der Zugang zum Recht für die BürgerInnen mit beträchtlichem Aufwand verbunden, und daher bleiben illegale Verhaltensweisen oft ungesühnt. Dies untergräbt das Vertrauen in die Verwaltung beträchtlich.“Das Regionale Verwaltungsgericht Trentino-Südtirol hat im Frühjahr 2019 geurteilt, dass die Höhenbegrenzer auf dem Parkplatz vor dem „Haus des Apfels“ in Terlan nicht zulässig sind und daher entfernt werden müssen.
Mit diesen Höhenbegrenzern sollte die Zufahrt zum Parkplatz für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,10m verhindert werden. Ein Teil des Parkplatzes war exklusiv für Autos reserviert, und Campingfahrzeuge waren von der Nutzung komplett ausgeschlossen worden.
Die nationale Camper-Vereinigung (Associazione Nazionale Coordinamento Camperisti – ANCC) hatte die Gemeinde Terlan dazu aufgefordert, die Höhenbegrenzer zu entfernen, stieß dabei jedoch auf taube Ohren. Daraufhin reichte die Vereinigung Rekurs beim Regionalen Verwaltungsgericht ein, um jene Verfügung der Gemeinde anzufechten, mit welcher die Installation der Höhenbegrenzer veranlasst worden war. Das Verwaltungsgericht entschied mit Urteil 69/2019 im Sinne der Camper-Vereinigung.
Im Urteil verweist das Richterkollegium auf mehrmalige Stellungnahmen durch das Transport- Ministerium, welche alle unterstreichen, dass zwischen einem Wohnmobil und einem Auto in diesem Kontext kein Unterschied bestehe; auch die Straßenverkehrsordnung (GvD. 285/1992, Art. 185 1. Abs. ff) stellt klar, dass die Wohnmobile in Bezug auf Zirkulation auf den Straßen und die Gültigkeit der Verbote den gleichen Normen wie alle anderen Fahrzeuge unterworfen sind. Auch ist das Parken eines Wohnmobils (an erlaubten Plätzen), so es nur mit den Rädern auf dem Boden aufliegt, und keine Emissionen außer jenen des mechanischen Antriebs verursacht, nicht als „Kampieren“ einzustufen.
Der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol, Walther Andreaus, meint zum Urteil: „Die BürgerInnen werden zu Recht angehalten, sich an die Regelungen laut Straßenverkehrsordnung zu halten – doch dies muss umso mehr auch für Gemeinden und öffentliche Verwaltungen im Allgemeinen gelten. Doch viele Gemeindeverwaltungen scheinen auf diesem Auge blind, und diskriminieren Wohnmobile auf öffentlichen Parkplätzen mittels Barrieren und Verbotsschildern. Leider ist der Zugang zum Recht für die BürgerInnen mit beträchtlichem Aufwand verbunden, und daher bleiben illegale Verhaltensweisen oft ungesühnt. Dies untergräbt das Vertrauen in die Verwaltung beträchtlich.“
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Kommentare (9)
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tiroler
Fahren sie doch mal an den Gardasee! Bei fast allen Parkplätzen in Seenähe gibt es diese Höhenbegrenzung, teilweise mit einer Höhe von 1,90 Meter so dass nicht einmal ein normaler VW Bus durchkommt. Warum sind dann diese erlaubt?
snakeplisskien
Wo kein Kläger, da kein Richter.
morgenstern
Diese Bumscontainer werden zunehmend zur Plage, sie behindern den normalen Verkehr massiv und lassen kaum Geld liegen weil sie alles mitführen.