„Recht auf würdige Entlohnung“
Der Landesausschuss der UIL-SGK hat sich in dieser Woche mit dem Thema Mindestlohn befasst.
Die Gewerkschaftsbewegung erachtet es als grundlegend, daß alle abhängig Beschäftigten einen Kollektivvertrag als Arbeitsrechtsgrundlage haben. So wie dies in der Verfassung Italiens im Artikel 36 festgeschrieben ist, wo es heißt: „Jeder Arbeiter hat das Recht auf eine genügende Entlohnung, welche im Verhältnis der Arbeitsmenge und Arbeitsqualität bemessen wird, und welche ihm und seiner Familie eine würdige und freie Existenz gewährleistet.”
Laut UIL-SGK seien die wahren und reellen Probleme in Italien die nach wie vor nur unvollständig angewandten Arbeitskollektivverträge, welche von den vertretungs-stärksten Gewerkschaften und Unternehmerverbänden ausgehandelt und unter-zeichnet wurden, aber auch die immer noch ausstehende Allgemeingültigkeit der Arbeitskollektivverträge, die sogenannte „Erga Omnes” Klausel, welche in der Verfassung Italiens eingefordert aber immer noch nicht gesetzlich umgesetzt worden ist.
„Wir möchten hier auch daran erinnern, daß das Thema Mindestlohn nicht abgekoppelt und getrennt von anderen Normen aus dem Arbeits-Kollektivvertragsrecht betrachtet werden kann, denn dort gibt es auch Regeln und Normen zur Arbeitszeit und ihren Grenzen, zur Krankheit, zu Unfällen, zum Urlaubsrecht, zu den indirekten Löhnen, zur Abfertigung und den Gewerk-schaftsrechten u.v.a. mehr“, so schreibt Christian Troger für die UIL-SGK in einer Aussendung.
Ein eventuelles Gesetz zum Mindestlohn müsste daher neben der Definition desselben auch die Themen des gesellschaftlichen Vertretungsanspruchs der Verbände (Gewerkschaften und Unternehmensorganisationen) und die Arbeits-kollektivvertragspraxis vollkommen bestätigen. Die Allgemeingültigkeit „Erga Omnes” der von representativen Verbänden abgeschlossenen Arbeitskollektiv-verträge sollte endlich festgeschrieben werden, so Troger.
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