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Der Mercatone-Uno-Konkurs

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Die Verbraucherzentrale klärt auf, was Verbraucher nach dem Konkurs von Mercatone Uno tun können. Wer mit Kreditkarte bezahlt hat, habe bessere Aussichten.

Am 23. Mai 2019 hat das Gericht von Mailand den Konkurs Nr. 403/2019 der Shernon Holding Srl erklärt, die Inhaberin der Mercatone-Uno-Geschäfte ist. Zahlreiche Verbraucher, Südtiroler Kunden von Mercatone Uno, wollten von der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) wissen, wie es nun weitergeht.

„Nach dem Konkurs einer Firma wird das Gericht zum Ansprechpartner. In diesem Fall hat das Mailänder Gericht (Richter Dr. Sergio Rossetti) RA Marco Angelo Russo zum Masseverwalter des Konkursverfahrens ernannt (Bastioni di Porta Volta, 7, 20121 Milano MI, tel. 02/29010051)“, schreibt die VZS in einer Aussendung.

Onlinekäufe

Wer online gekauft hat, könne innerhalb von 14 Tagen ab Kaufdatum vom Kauf zurücktreten. Hier der Link zum Musterschreiben: http://www.buergernetz.bz.it/verbraucherberatung/Detail_i.aspx?CASE_ID=1259

„Haben Sie per Kreditkarte gezahlt und wurde die Ware noch nicht geliefert, fragen Sie bei Ihrer Kreditkartengesellschaft nach der Möglichkeit eines „Chargeback“, also einer Rückerstattung aller bezahlten Summen“, so die VZS.

Kauf in den Geschäftsstellen

„Wenn Sie hingegen direkt im Geschäft gekauft haben und die Ware noch nicht geliefert wurde, wird die Angelegenheit etwas komplizierter. Je nach verwendetem Zahlungsmittel könnte jedoch auch hier die Möglichkeit bestehen, das Geld zurückzuerhalten“, erklärt die VZS weiter, und fügt hinzu:

„Wenn Sie im Geschäft per Kreditkarte bezahlt haben, fragen Sie beim Kundendienst der Karte, ob auch in diesem Fall ein Chargeback versucht werden könnte, da die Lieferung nicht erfolgt ist. Analog können Sie bei Ihrer Bank nachfragen, welche Möglichkeiten es für Zahlungen mit anderen Mitteln (POS, Überweisung, …) gibt.“

Wichtig sei: Jede Anfrage an den Finanzdienstleister solle in der Folge verschriftlicht und nachweisbar übermittelt werden, wobei stets eine Kopie aufzubewahren sei.

Kauf mit Ratenvertrag

Die VZS weiter:

„Wurde mit dem Kaufvertrag auch eine Ratenzahlung abgeschlossen, tritt man auch von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung zurück (Link zum Musterbrief: https://www.consumer.bz.it/sites/default/files/2019-05/LT-recesso-finanziamento.doc).

Ist die Frist für den Rücktritt bereits verstrichen, senden Sie ein Einschreiben mit Rückantwort an die Finanzierungsgesellschaft, um den Ratenvertrag zu annullieren: Dies setzt die Einlassung in das Konkursverfahren voraus, die diesem Schreiben beigelegt werden muss (mit Auflösung des Vertrags mit Mercatone Uno aufgrund Nichterfüllung).

Sollten bereits Raten abgebucht bzw. bezahlt worden sein, obschon die Waren noch nicht geliefert wurden, verlangen Sie um die Rückerstattung dieser Beträge. Zwischen Kauf und Ratenvertrag besteht in der italienischen Rechtsordnung ein rechtsgeschäftlicher Zusammenhang (Kass. Nr. 19000 vom 27/09/2016).“

Anmeldung einer Forderung im Konkursverfahren

Die Verbraucherschützer:

„Diese können innerhalb 20.09.2019 angemeldet werden. Man kann hierzu das Modell in der Anlage verwenden, das ausschließlich per PEC an [email protected] gesandt werden kann. Im Schreiben, dem der Kaufvertrag beizulegen ist, wird der jeweilige Sachverhalt beschrieben und dokumentiert, und die Forderungen detailliert, also z.B.:

– nicht erfolgte Lieferung der gekauten Waren;

– nicht erfolgte Rückzahlung der geleisteten Akonti;

– Forderung eines Preisnachlasses bei nur teilweiser Vertragserfüllung;

– Erstattung des gesamten bezahlten Preises bei gänzlicher Nicht-Erfüllung, usw.

Wichtig: wer seine Forderungen im Verfahren anmelden möchte, kann diese samt notwendigen Anlagen nur per zertifizierte E-Mail (PEC) übermitteln; Mitteilungen per Brief, Einschreiben, Fax oder über normale, nicht zertifizierte E-Mail-Adressen, werden nicht akzeptiert und sind daher ungültig.

Die Verbraucher tun gut daran zu berücksichtigen, dass ihre Forderungen sogenannte „chirographare“ Forderungen sind, die keinerlei Vorzugsstellung genießen. Es ist daher mehr als fraglich, ob es überhaupt möglich ist, Rückerstattungen zu erwirken – und wenn ja, in welcher Höhe, sowohl im Verhältnis zum Kaufpreis, als auch im Verhältnis zum Aufwand, den so ein Verfahren mit sich bringt.“

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