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Die blöde Staude

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Das unendliche Verfahren eines Südtirolers, dem 2014 vom Präfekten nach einer Drogen-Haftstrafe der Führerschein entzogen wurde. Nun hat die Kassation in seinem Sinne entschieden.

Von Thomas Vikoler

Er erhielt den Führerschein nach wenigen Monaten wieder zurück und darf ihn weiterhin verwenden. Doch die Gefahr, dass er ihm von Regierungskommissär – so wie 2014 – erneut abgenommen wird, ist nicht endgültig gebannt.

Es geht in diesem unendlichen Zivilverfahren um einen heute 38-jährigen Südtiroler, der im fernen Jahr 2013 Besuch von den Carabinieri bekam. Bei ihm (und einem Bekannten) wurden insgesamt fünf Marihuana-Stauden beschlagnahmt. Also zweieinhalb pro Kopf, mit einer angenommenen Menge von jeweils 1,61 Gramm. Der solcherart Ertappte schloss einen gerichtlichen Vergleich wegen Drogenbesitzes in geringer Menge und glaubte, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Am 1. Oktober 2014 verfügte der hiesige Präfekt den Entzug seines Führerscheins auf der Grundlage des seit 1990 geltenden Art. 120 der Straßenverkehrsordnung.

Doch wie ist dieser Artikel, der die Möglichkeit eines Führerscheinentzugs vorsieht, zu verstehen? Ist der Präfekt dazu, quasi automatisch, verpflichtet, oder muss er die Angemessenheit dieser hyperrestriktiven Maßnahme näher prüfen und begründen?

Der Trientner Zivilrichter Marco Tamburrino hob die Maßnahme des Präfekten mit einem Urteil im Jahre 2016 auf (die TAGESZEITUNG berichtete). Das Regierungskommissariat legte über das Innenministerium Berufung gegen das Urteil ein, im September 2017 wurde es vom Oberlandesgericht annulliert. Demnach war der Führerscheinentzug also rechtmäßig.

Nun hat die II. Zivilsektion der Kassation zu diesem Fall, nach einem Rekurs von Abogado Sebastian Ochsenreiter und seines römischen Kollegen Massimo Cerniglia, ihr Urteil gefällt: Es gibt demnach keinen automatischen Führerschein-Entzug. So steht es auch in einem vor einem Jahr veröffentlichen Urteil des Verfassungsgerichtshofs, mit dem Art. 120 der Straßenverkehrsordnung teilweise aufgehoben wurde. Der Führerscheinentzug nach einem Drogendelikt muss nicht in jedem Fall verhängt werden, er liegt aber im Ermessen des Präfekten. Dieser muss einen Entzug genau begründen, etwa mit einer festgestellten sozialen Gefährlichkeit des Betroffenen.

Wegen 1,61 Gramm Marihuana – wie in diesem Falll – dürfte sich diese wohl kaum nachweisen lassen.

Der Fall des 38-jährigen Südtirolers geht nun also – mit klaren Vorgaben der Kassation – erneut an das Oberlandesgericht Trient. Mit guten Chancen, dass er seinen Führerschein nun behalten darf.

„Das ist ein wahrer Kreuzweg für meinen Mandanten“, stellt sein Rechtsbeistand fest. Denn der Fall könnte am Ende beim Verwaltungsgericht landen, den das Regierungskommissariat für zuständig hält.

 

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