Die Schlussverkauf-Regeln
Mit 5. Jänner beginnt der Winterschlussverkauf. Die Verbraucherzentrale Südtirol listet auf, an welche Regeln sich die Händler halten müssen.
Auch für Produkte im Ausverkauf gilt: sie müssen mangelfrei sein und den Werbeaussagen entsprechen. Die Preisschilder haben drei Angaben aufzuweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis.
Mit 5. Jänner beginnt der Winterschlussverkauf.
Die Verbraucherzentrale Südtirol listet auf, an welche Regeln sich die Händler halten müssen.
Einige Tipps zur Schnäppchenjagd:
- Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.
- Was ein Geschäft schon vorher als Sonderangebot angepriesen hat, muss beim Saisonabschied nochmals reduziert werden. Daher empfiehlt es sich, bereits vor Schlussverkauf einen Blick in die Schaufenster zu werfen.
- Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
- Die beworbenen Preise gelten für alle KäuferInnen, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
- Im Eifer des Gefechts können Waren und Preisschilder schon mal durcheinander geraten. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bezahlen immer das Etikett zu überprüfen.
- Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
- Seit 2016 haben Händler, Handwerker und Freiberufler die Pflicht, Zahlungen ihrer Kunden auch mit Bankomat- oder Kreditkarte anzunehmen; ausgenommen sind hierbei Fälle, wo dies „objektiv technisch unmöglich“ ist.
- Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommenwerden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
- Reduzierte Preise sind keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.
- Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast – also dass der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bestanden hat – beim Händler.
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Kommentare (2)
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george
@goggile
Was hat das mit diesem Thema zu tun? Lass es sein, wenn nicht den Zusammenhang erkennst.