Prey muss zahlen
Nach einem Freispruch des Rechnungshofs in der ersten Instanz werden drei Lehrkräfte der Uni Bozen, Mitglieder einer Wettbewerbskommission, nun doch zur Zahlung von 36.288 Euro Schadenersatz verurteilt.
von Thomas Vikoler
Was kann eine Wettbewerbskommission zu einer Stellenausschreibung dafür, dass seine Universität sich wegen der getroffenen Wahl vor Gericht verteidigen muss. Und am Ende an den Kläger Schadenersatz zahlt.
So lässt sich die Begründung eines Urteils zusammenfassen, das der Rechnungshof Bozen im September 2016 veröffentlicht hat.
Drei Lehrkräfte der Design-Fakultät der Uni Bozen, Ex-Dekan Kuno Prey, Steffen Kaz und Simone Simonelli, von denen die Staatsanwaltschaft 36.288 Euro Schadenersatz gefordert hatte, wurden freigesprochen. Wegen jeglichen Vorsatzes und Fahrlässigkeit bei ihrer Auswahl eines Kandidaten für die Besetzung einer befristeten Dozentenstelle an der Design-Fakultät.
Der Zweitplatzierte des Stellenwettbewerbs hatte die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht angefochten.
Das Gericht hob die Ernennung auf, später einigte sich die Universität außergerichtlich mit dem Kläger.
All das hat der Universität Bozen Kosten in der Höhe von 36.288 Euro verursacht. 21.975,79 Euro, die an den Zweitplatzierten gezahlt wurden, und 14.312,64 Euro an Anwaltsspesen.
Diese beiden Beträge zuzüglich Zinsen müssen die drei Kommissionsmitglieder nun doch gemeinsam zahlen. .
Die erste Berufungskammer des Rechnungshofs in Rom hat den Bozner Freispruch nämlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben und festgestellt, dass Prey, Kaz und Simonelli für den Schaden verantwortlich sind.
Für die Berufungsrichter haben sie durch ihr „unvernünftiges und arbiträres“ Verhalten den Ausgang des Wettbewerbs beeinflusst. Etwa indem sie einen Studientitel des Kläger nicht berücksichtigten und am Ende, zu diesem Kriterium, allen Teilnehmern dieselbe Punktezahl gaben. Dadurch seien die in der Ausschreibung festgelegten Bewertungskriterien übergangen worden, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Vorgangsweise der drei Kommissionsmitglieder wird dort als „schwer fahrlässig“ bezeichnet. Im Gegensatz zur ersten Instanz gehen die römischen Berufungsrichter davon aus, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden besteht. Sowohl in materieller als auch in psychologischer Hinsicht.
Die Betroffenen haben nun die Möglichkeit, die Aussetzung des Schuldspruchs zu beantragen und Kassationsbeschwerde einzulegen.
Allerdings ist der juristische Spielraum dafür angesichts der Deutlichkeit es Urteils gering.
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