Stopp dem Sozialtourismus
Nicht-EU-Bürger erhalten nur noch dann Zusatzleistungen des Landes, wenn sie bereit sind, die Landessprachen zu lernen, einen Bürgerkundekurs zu besuchen und ihre Kinder regelmäßig zur Schule zu schicken.
Von Matthias Kofler
Arno Kompatscher und Philipp Achammer verfolgen mit dem Beschluss der Landesregierung, der das Prinzip „Integration durch Leistung“ vorsieht, ein klares Ziel: „Wir wollen verhindern, dass sich in Südtirol Parallelgesellschaften bilden können.“
Mit dem Beschluss werden Sozialleistungen zugunsten von Drittstaatsangehörigen, die über die Grund- bzw. Kernleistung hinausgehen, an Integrationsauflagen und besonders an den Spracherwerb geknüpft. Entsprechend wird die Gewährung von Zusatzsozialleistungen an den Nachweis von Grundkenntnissen der beiden Landesssprachen Deutsch und Italienisch gekoppelt.
Diese Maßnahmen werden mit Beginn des kommenden Jahres schrittweise eingeführt. Die Koordinierungsstelle für Integration wird beauftragt, in Absprache mit den zuständigen Fachabteilungen Art und Ausmaß der Integrationsbemühungen sowie den Ablauf für deren Nachweis festzulegen. Zudem soll ein Konzept für die Erweiterung der vom Staat vorgesehenen Staatsbürgerkunde-Kurse für Migranten ausgearbeitet werden, deren Besuch verpflichtend ist. Ab 2019 gelten demnach für Nicht-EU-Bürger drei Voraussetzungen, um (Zusatz-)Sozialleistungen zu erhalten: die Kenntnis einer der Landessprachen Italienisch oder Deutsch, die Absolvierung eines Integrations-Kurses und die Erfüllung der Schulpflicht.
Der Professor am Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck, Walter Obwexer, bestätigte in einem Gutachten vom 31. August die Vereinbarkeit einer Knüpfung von Integrationsbemühungen an Zusatzsozialleistungen auch mit den Vorgaben des Völker- und Unionsrechts. Auch der italienische Gesetzgeber hat wie weitere Mitgliedstaaten der EU Sprachkenntnisse zur Bedingung für die Aufenthaltsberechtigung erklärt; so müssen etwa Immigranten Italienischkenntnisse auf A2-Niveau vorweisen.
Zu den koppelbaren Leistungen gehören laut Obwexer das Landesfamiliengeld und das Landeskindergeld sowie Darlehen für den Bau oder den Kauf von Wobi-Wohnungen. Doch auch Kernleistungen wie das Wohngeld können an die Integrationsbereitschaft gekoppelt werden, sollte dies für die Erreichung des Integrationszieles notwendig werden.
Von den neuen Bestimmungen unberührt bleibt die fünfjährige Ansässigkeitsdauer als Zugangsvoraussetzung für Sozialleistungen des Landes.
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