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„Wir suchen Direktor selbst aus“

Die Abteilung Gesundheit beharrt darauf: Das Land könne sich den Generaldirektor im Sanitätsbetrieb selbst aussuchen, die Staatsgesetze würden in Südtirol nicht gelten. Ein Rechtsstreit bahnt sich an.

Die Reaktion kam prompt.

Am Samstagvormittag reagierte die Abteilung Gesundheit auf die Enthüllung der TAGESZEITUNG, dass das Land den Ex-Generaldirektor im Sanitätsbetrieb, Thomas Schael, erneut anstellen müsse, da die Ausschreibung aufgrund von Formfehlern annulliert werden muss.

Die Abteilung Gesundheit beharrt in einer Aussendung darauf:

Das Land könne sich den Generaldirektor im Sanitätsbetrieb selbst aussuchen, die Staatsgesetze würden in Südtirol nicht gelten.

Wörtlich heißt es in der Stellungnahme der Abteilung Gesundheit:

„In Kürze steht die Besetzung der Position des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin des Südtiroler Sanitätsbetriebs an. Dazu ist ein Wettbewerb im Laufen, der nach  den Vorgaben des entsprechenden Landesgesetzes abgewickelt wird.

Das Landesgesetz 3/2017, welches unter anderem die Benennung des Generaldirektors regelt, ist zeitlich nach dem staatlichen „Madia-Gesetz“ verabschiedet worden und trägt diesem laut Landesabteilung Gesundheit Rechnung.

Im Landesgesetz ist vorgesehen, dass in Südtirol ein eigenes Verzeichnis erstellt wird. In dieses Verzeichnis werden auch alle Kandidatinnen und Kandidaten des gesamtstaatlichen Verzeichnisses eingetragen, sofern sie im Besitz der autonomiepolitischen Voraussetzungen sind (beispielsweise Zweisprachigkeitsnachweis). Aus diesem auf Landesebene erstellten Verzeichnis benennt die Landesregierung die neue Generaldirektorin oder den neuen Generaldirektor.

Auch die Benennung eines eventuellen Kommissars erfolgt auf Grund des Autonomiestatutes eigenständig durch die Landesregierung.

Hervorzuheben ist, dass dieses Landesgesetz nach seiner Verabschiedung 2017 von der staatlichen Regierung nicht angefochten wurde. Daher ist jeder Verweis auf das Staatsgesetz hinfällig und die Auslegung über andere Vorgangsweisen zur Ernennung völlig haltlos.“

Bahnt sich ein Rechtsstreit an?

Die von der TAGESZEITUNG konsultierte Quelle bleibt auch vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme der Abteilung Gesundheit bei ihrer Darstellung.

Das steht im sogenannten Lorenzin-Dekret aus dem Jahr 2017:

Das Lorenzin-Dekret (Ausriss)

Beim Land ist man ebenfalls davon überzeugt, im Recht zu sein. Es dürfe im konkreten Fall nur das Landesgesetz angewendet werden, so hieß es am Samstag aus dem Umfeld des Landeshauptmannes. Juridisch sei die Sache glasklar.

Die TAGESZEITUNG bleibt am Fall dran.

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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