Doppelte Strafe
Weil viele Autofahrer ihren Strafzettel nicht richtig durchlesen, müssen sie oft zweimal in die Tasche greifen. Die zweite Strafe kann dabei oft teurer werden als die erste.
von Lisi Lang
Wenn man zu schnell unterwegs ist, falsch geparkt hat oder falsch abgebogen ist, kann als Konsequenz gerne mal ein Knöllchen ins Haus flattern. Wer die Strafe aber einfach schnell zahlen und die Geschichte hinter sich lassen will, sollte allerdings nicht vergessen, das Kleingedruckte zu lesen. Denn vor allem wenn der Strafzettel neben der Geldstrafe auch einen Punkteabzug vom Führerschein beinhaltet, könnte es teuer werden, wenn man das Kleingedruckte nicht beachtet.
Es gilt nämlich: Ab der Zustellung des Strafmandats hat der Fahrzeughalter 60 Tage Zeit um mitzuteilen, wer tatsächlich am Steuer des Fahrzeugs saß. Die Aufforderung zu dieser Mitteilung ist verpflichtend und die Nichtbefolgung bedeutet ein zusätzliches Bußgeld.
„Es kommt immer wieder vor, dass Autofahrer die Verwaltungsstrafe zahlen und damit rechnen, dass ihnen die Punkte abgezogen werden, die dafür notwendige Meldung allerdings nicht tätigen und dadurch einen zweiten Strafzettel bekommen“, weiß Walter Andreaus von der Verbraucherzentrale Südtirol. Dies sei dann gleich doppelt ärgerlich, da man dann nicht nur eine sondern zwei Strafen bezahlen muss und die zweite gerne teurer ist als die erste. Bei Nichtbefolgung der Aufforderung droht nämlich ein zusätzliches Bußgeld zwischen 286 und 1.142 Euro. „Viele wissen, dass sie etwas falsch gemacht haben und zahlen dann auch einfach die Strafe, vergessen aber die Meldung mit den Daten des Fahrers abzuschicken und das kann dann richtig teuer werden“, weiß Walter Andreaus. „Man sollten daher darauf achten, das Strafmandat genau und vollständig durchzulesen – auch das Kleingedruckte“, unterstreicht der Geschäftsführer der VZS.
Es ist allerdings auch eine recht weit verbreitete Praxis, bewusst keinen Fahrzeuglenker zu melden, um den Punkteabzug zu umgehen. „Diese Halter machen dann keine Meldung und bezahlen dann die zweite zusätzliche Strafe“, weiß Andreaus. Wenn man diese allerdings nicht zahlen will, darf man die Meldung nicht vergessen.
Nun gibt es aber eine Neuerung: Auch im Falle eines Rekurses müssen die Daten des Fahrers mitgeteilt werden. Bisher mussten Autohalter, die einen Rekurs gegen den Strafbescheid eingelegt haben, die Daten des Fahrers nicht vor Abschluss des Berufungsverfahrens gegen die Strafe mitteilen (diese Regelung geht auf ein Rundschreiben des Innenministeriums von 2011 zurück). Ein Urteil des Kassationsgerichtshofes hat diese Regelung nun allerdings gekippt. „Dieses Urteil bestimmt, dass die Frist von 60 Tagen für die Mitteilung der Fahrerdaten im Falle von Verwaltungsstrafen, die einen Punkteabzug vom Führerschein vorsehen, ab der Zustellung des ersten Strafmandats und nicht ab dem Abschluss des eventuellen Berufungsverfahrens gegen die Übertretung abläuft“, erklärt der VZS-Geschäftsführer. Heißt im Klartext: Auch wenn man als Fahrzeughalter Rekurs gegen die Strafe einreicht, muss man trotz allem die Daten des Lenkers übermitteln oder ansonsten die Strafe für Nichtübermittlung der Daten bezahlen – egal wie der Rekurs ausgeht.
„Achten Sie auf diese Neuerung, denn die Mindeststrafe für die unterlassene Mitteilung der Daten des Fahrzeuglenkers ist gesalzen“, so Andreaus – immerhin sind mindestens 286 Euro fällig.
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