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Die Steuerrückvergütung für 160.000 Südtiroler: Wie funktioniert sie und wann wird sie ausbezahlt?
Der Steuerdienst CAAf des AGB/CGIL teilt mit, dass mit dem Lohnstreifen von Juli die ersten Steuerrückvergütungen ausbezahlt werden. „In Südtirol betrifft dies rund 160.000 Beschäftigte und Rentner“, so der Steuerdienst.
Die Frist für das Einreichen der Einkommenserklärung mittels Modell 730 läuft am 23. Juli 2018 ab. Die ersten Steuerrückvergütungen werden aber bereits auf dem Lohnstreifen des Monats Juli ausbezahlt werden. Dies gilt für den öffentlichen Bereich und den Privatbereich und zwar für Erklärungen, die innerhalb 7. Juli eingesandt werden.
Für Rentner hingegen wird die Rückvergütung normalerweise mit der Rente des Monats August ausbezahlt. Die Auszahlung verschiebt sich hier auf September, wenn das Modell 730 zwischen 7. und 23 Juli eingesandt wurde.
Wie Marco Pirolo, Direktor des Steuerdienstes CAAF des AGB/CGIL, mitteilt, kann der Steuerausgleich, sowohl bei Steuerguthaben als auch bei Steuerschulden, auf mehrere Monate aufgeteilt werden. Bei Guthaben können die Arbeitgeber nämlich entscheiden, monatlich nur einen der monatlichen IRPEF-Steuer entsprechenden Betrag auszubezahlen. Bei Steuerschulden kann bei größeren Beträgen die Rückzahlung in Raten erfolgen.
„Der Steuerausgleich kann sich jedoch auch um einen Monat verschieben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitgeber die vorgesehenen Dokumente mit Verspätung einreichen“, so Pirolo.
Wie funktioniert die Rückerstattung der IRPEF-Steuer?
Marco Pirolo schickt voraus, dass eine Steuerrückvergütung auf dem Lohnstreifen nur beim Modell 730 Möglich ist. Beim Modell REDDITI (dem ex UNICO) erfolgt die Rückvergütung direkt durch die Agentur für Steuereinnahmen, die Zeiten sind entsprechend länger.
„Um den Mechanismus der Steuerrückvergütung zu verstehen, muss man berücksichtigen, dass auch Personen, die eigentlich nicht verpflichtet sind, das Modell 730 einzureichen, dies trotzdem tun können, um bestimmte Ausgaben von der Steuer abzuziehen (z.B. Ausgaben in den Bereichen Gesundheit, Schule und Universität, Renovierung, Energieeinsparung, Mieten, Darlehenszinsen für die Erstwohnung, Ausgaben von Personen mit Behinderung, u.a.)“, erklärt Pirolo.
Verpflichtend vorgesehen ist das Modell für Beschäftigte oder Rentner (und Gleichgesetzte) die mehr als ein Einkommen erklären müssen (ex CUD) oder bei Mieteinnahmen, bzw. Einnahmen aus Immobilien im Ausland oder bei Einkommen bei Pflegepersonal. Auch hier können jedoch bestimmte Ausgaben abgezogen werden, sodass eine Steuerschuld teilweise oder gänzlich ausgeglichen werden kann.
Wer in den für die Steuererklärung vorgesehenen Monaten nicht mehr beim Steuersubstitut beschäftigt ist, der auf dem Modell 730 aufscheint, oder bei Arbeitslosigkeit mit Anrecht auf das Arbeitslosengeld des NISF/INPS, und daher ein Steuerguthaben bzw. eine Steuerschuld nicht auf dem Lohnstreifen erhalten können, muss sich an einen Steuerdienst wenden, wo der neue Steuersubstitut eingetragen, bzw. dessen Fehlen bestätigt wird.
„Falls der Steuersubstitut nicht in der Lage ist, eventuelle Steuerrückvergütungen auszubezahlen, gehen diese nicht verloren, sondern werden ins Modell 730 des nächsten Jahres übernommen. Bei Steuerschulden hingegen wird der Steuerdienst das Modell F24 ausfüllen, durch welches die Rückzahlung bei einer Bank vorgenommen werden kann. Bei Rückzahlung in Raten, werden mehrere Modelle F24 ausgearbeitet“, erläutert der Steuerdienst.
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