Gericht vs. Lehrer

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Das Verwaltungsgericht ordnet die Versetzung eines Mittelschülers in die zweite Klasse an. Weil nicht bewiesen ist, dass die Schule die Eltern nicht über die drohende Nicht-Versetzung informierte.
Von Thomas Vikoler
Es kommt nicht selten vor, dass sich Eltern nach der Nicht-Versetzung ihrer Kinder in die nächste Schulklasse an das Bozner Verwaltungsgericht wenden. Meistens erfolglos. In diesem Fall hat das Gericht allerdings angeordnet, dass ein Südtiroler Mittelschüler, der in der 1. Klasse durchgefallen war, nachträglich in die 2. Klasse versetzt wird.
Wegen Verletzung der sogenannten Schülercharta aus dem Jahre 2003.
Es geht um in dem Rechtsstreit um einen Mittelschüler mit Lese- und Rechtschreibstörung und einer „nicht klinischen“ Aufmerksamkeitsschwäche. Also ein Schüler, der Stützunterricht benötigt. Im November 2016 vereinbarte die Schule deshalb mit den Eltern einen individuellen Bildungsplan, speziell in den Fächern Italienisch und Englisch.
Im ersten Semester wurde der Schüler in diesen beiden Fächern allerdings negativ bewertet, im Laufe des zweiten Semesters verschlechterten sich die Leistungen zusätzlich.
Also schreib der Klassenrat den Eltern im März 2017 einen Brief, in dem festgehalten wurde, dass der Schüler in den Fächern Englisch, Italienisch, Geschichte und Geografie nicht ausreichende Leistungen bzw. nicht die gewünschte Arbeitshaltung erbringe, „um ein durchwegs positives Leistungsbild zu erreichen“. Außerdem wurden die Eltern in dem Schreiben aufgefordert, die Schule bei der angestrebten „Verbesserung der Lernsituation“ zu unterstützen. „Für ein persönliches Gespräch stehen Ihnen die Lehrpersonen sowohl bei den Sprechstunden als auch beim zweiten Elternsprechtag am 5. April 2017 gerne zur Verfügung“, heißt es dort abschließend.
Am Ende des Schuljahres, auf einer Sitzung vom 14. Juni, stimmte der Klassenrat mehrheitlich (Acht Ja- und drei Nein-Stimmen) für die Nicht-Versetzung des Schülers. Er hatte das Lernziel in zwei Fächern (Italienisch und Englisch) nicht erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat nun dennoch die nachträgliche Versetzung des Schülers angeordnet, und zwar als formalen Gründen. Demnach gibt es keinen Beweis, dass die Eltern das Schreiben der Schule vom 31. März 2017 erhalten haben bzw. davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die Versetzung ihres Kindes gefährdet sei. Die Schule hatte die Mitteilung, begleitet von einem handschriftlichen Vermerk, dem Schüler mit nach Hause gegeben. Es sei aber nicht kontrolliert worden, ob es tatsächlich bei den Eltern angekommen ist.
Ob der Schüler die Mitteilung etwa den Eltern vorenthalten hat, um nicht von ihnen gerügt zu werden, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Vorgangsweise der Schule jedenfalls als „grob fahrlässig“, auch angesichts der festgestellten Lernschwächen des Schülers. „Sie lässt auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Schüler schließen“, heißt es weiter.
Laut Urteilsbegründung hat die Schule Art. 3, Absatz 9 der Schülercharta verletzt, der eine rechtzeitige Informationspflicht über die erzielten Lernfortschritte bzw. Leistungsabfälle vorsieht. Es bestehe zudem ein Kausalzusammenhang zwischen der nicht erfolgten Mitteilung und der negativen Schlussbewertung.
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