Kampf ums UVP-Gesetz
Die Landesregierung hat beschlossen, das neue Landesgesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Verfassungsgericht zu verteidigen.
Nach der Anfechtung des neuen UVP-Gesetzes (Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 17 „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“) durch die Regierung hat die Landesregierung beschlossen, sich im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzulassen, um die Rechtmäßigkeit des Gesetzes und vor allem die autonomen Zuständigkeiten zu verteidigen.
Am 5. Oktober hatte der Südtiroler Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte verabschiedet. Am 17. Oktober wurde das neue Gesetz im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Kurz vor Weihnachten erhielt die Landesregierung die offizielle Nachricht, dass der Ministerrat die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgesetzes in Frage stellt.
Für die Regierung sind die gesetzgeberischen Möglichkeiten der Regionen und auch der autonomen Provinzen im Bereich der Umweltprüfung beschränkt. Den Rahmen – so heißt es in der Anfechtung – bildeten die Bestimmungen, mit denen der Staat im vergangenen Sommer die EU-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (2014/52/EU) übernommen hat. Im Einzelnen werden mehrere Artikel zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte beanstandet. Es handelt sich um die Artikel 16 (Feststellung der UVP-Pflicht), 17 (Umweltverträglichkeitsstudie), 18 (UVP-Verfahren), 19 (Bewertung) und 20 (UVP-Entscheidung).
Die Landesregierung hingegen steht hinter dem neuen UVP-Gesetz und will es und die Zuständigkeiten des Landes im Umweltbereich vor dem Verfassungsgericht verteidigen. Nun beschloss sie auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher, dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beizutreten.
Mit dem neuen UVP-Gesetz werden alle Genehmigungsverfahren definiert, die nach EU-Bestimmungen fachübergreifenden beurteilt werden müssen. Unterschieden wird dabei zwischen strategischer Umweltprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung, integrierter Umweltermächtigung und dem Sammelgenehmigungsverfahren.
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