Aufsichtsratspflicht für GmbHs
Die Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater begrüßt die Neuregelung zur Aufsichtsratspflicht in GmbHs. In Italien sind 175.000 Betriebe betroffen.
„Kontrolle und Prävention: Eine Investition in mehr Sicherheit, die sich lohnt. In einer Kapitalgesellschaft kümmert sich darum ein Aufsichtsrat. Daher begrüßen wir die Einführung der Pflicht zur Einrichtung eines Kontrollorgans — selbst in monokratischer Form — für alle GmbHs, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt haben: einen Umsatz von über zwei Millionen Euro (auf der Aktivseite der Bilanz) oder einen Durchschnitt von zehn oder mehr Angestellten.“
So die positive Reaktion des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Provinz Bozen auf das jüngst vom Senat genehmigte Ermächtigungsgesetz zur Reform des Insolvenzrechts. In Italien sind 175.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung betroffen.
Wichtig sei jedoch, genauer hinzusehen, welche Unternehmen tatsächlich betroffen sind: „Um der Aufsichtsratspflicht zu unterliegen, muss eine GmbH für zwei Rechnungsjahre in Folge mindestens eine der oben genannten Kriterien erfüllen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die genannten Grenzwerte für drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschritten haben, sind hingegen von der Pflicht, ein Kontrollorgan zu installieren, befreit“, so die Kammer.
Sie erklärt: „Die Einrichtung eines Aufsichtsrates stellt keine zusätzlichen Kosten für die Allgemeinheit dar. Ganz im Gegenteil: Sie schützt vor unangenehmen Situationen, die mit hohen sozialen Kosten verbunden sind.“ Sollte der Aufsichtsratspflicht nicht nachgekommen werden, so schaltet sich, auf Hinweis des Unternehmensregisters oder anderer Beteiligter, das Gericht ein.
Das Frühwarnsystem
Die Reform sieht neben der Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates auch die Einführung eines „Frühwarnsystems“ vor. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das ermöglichen soll, Unternehmenskrisen frühzeitig aufzudecken.
Ziel ist es, den Gang vor Gericht zu vermeiden, indem die Krise gemeinsam und unter Betreuung vonseiten der zuständigen Stellen abgewendet wird. „Alarm“ geben kann das verschuldete Unternehmen selbst durch den eigenen Aufsichtsrat. Die Warnung kann aber auch von Rechnungsprüfern, öffentlichen Gläubigern wie der Agentur der Einnahmen, Sozialleistungsträgern oder Einzugsbeauftragten ausgehen.
Dieses System soll Schuldnern und Gläubigern dabei helfen, gemeinsam eine Lösung zu finden. Zuständig für das Zustandekommen einer Einigung wird eine extra hierfür eingerichtete Beratungsstelle der Handelskammer sein.
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