Haschisch kein Kündigungsgrund
Die italienische Post kündigte einem in Bozen tätigen Angestellten fristlos, weil er wegen Drogenbesitzes verurteilt worden war. Doch nun, sechs Jahre später, muss er nach einem Urteil der Kassation wieder angestellt werden.
von Thomas Vikoler
Arbeitsrechtsverfahren dieser Art gibt es zahlreiche, doch dieses ist ein besonderes. Es geht um einen vermeintlichen Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ausgelöst durch einen Drogenfund.
Bei einem Angestellten von Poste Italiane, in einem Bozner Postamt für die Verwaltung von Einschreibe-Briefen und Pakten zuständig, fand die Polizei außerhalb des Arbeitsplatzes eine stattliche Menge Haschisch, genau 92,80 Gramm. Offensichtlich mehr als für den Eigengebrauch.
Der Post-Angestellte konnte die Evidenz nicht leugnen schloss am 10. Februar 2011 am Landesgericht einen gerichtlichen Vergleich über ein Jahr und vier Monate Hat und 3.000 Euro Geldstrafe wegen Drogenbesitzes ab.
Sein Arbeitgeber, die italienische Post, kündigte ihm ein gutes halbes Jahr später, am 3. August 2011, fristlos. Begründung: Das Vertrauensverhältnis zum Angestellten sei durch den gerichtlich festgestellten Drogenbesitz nicht mehr gegeben. Die Kündigung erfolgte gemäß des Prinzips des gerechtfertigten Grundes („giusta causa“).
Wie sich jetzt herausstellte, fehlte dieser gerechtfertigte Kündigungsgrund. Der Einschreibebriefe-Sortierer hätte, wie die Kassation nun letztinstanzlich feststellt, nicht entlassen werden dürfen. Das Höchstgericht bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2014, das eine Wiedereinstellung des Postlers verfügt hatte. Dazu wurde der Arbeitgeber verurteilt, ihm fünf Monatsgehälter nachzuzahlen.
Der Arbeitsrichter am Landesgericht hatte hingegen die Entlassung des haschischbesitzenden Angestellten für gerechtfertigt erklärt. Auch die Begründung von Poste Italiane, dass das beim Angestellten beschlagnahmte Haschisch wegen der erheblichen Menge sicherlich für den Verkauf bestimmt war. Etwa über die täglichen Kontakte des Angestellten mit den Kollegen im Postamt, aber auch mit Personen, mit denen er in einer benachbarten Bar verkehrt haben soll. Der Drogentest der Polizei bei dem mit Haschisch ertappten Angestellten war negativ ausgefallen, obwohl der selbst eingeräumt hatte, den Stoff gelegentlich selbst zu konsumieren.
Letztlich vor einer rechtskräftigen Entlassung gerettet hat den Postler ein für das Oberlandesgericht nicht unwesentliches Detail: Er hatte bei seiner niedrig qualifizierten Arbeit im Postamt keinerlei Publikumskontakt. Und konnte so durch seinen (privaten) Umgang mit Haschisch keinen wirklichen Schaden für den Arbeitgeber verursachen.
Das Oberlandesgericht habe in seinem Urteil damit ausreichend begründet, warum es wegen des Haschischs zu keinem Vertrauensbruch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekommen war, heißt es entsprechend im Urteil der Kassation.
Diese hat gleichzeitig mit der Beschwerde der Post gegen das Urteil des Oberlandesgerichts auch eine Beschwerde des wiedereinzustellenden Angestellten abgewiesen. Er hatte über seinen Anwalt gefordert, dass ihm sein Arbeitgeber den entgangenen Lohn für den gesamten Zeitraum von seiner Entlassung im August 2011 bis zu seiner Wiedereinstellung nachzahlt.
Es bleibt bei fünf Monaten.
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