Halbierte Strafe
Das Oberlandesgericht reduziert die Haftstrafe für einen Gadertaler, der einen Carabinieri mit einem Messer attackiert hatte, um beinahe die Hälfte.
Von Thomas Vikoler
Klaus Castlunger verbrachte mehrere Monate im Gefängnis bzw. im Hausarrest.
Der 43-jährige Mann aus Stern im Gadertal war am 23. August 2013 unter dem Vorwurf des Mordversuchs verhaftet worden. Er hatte Armando Di Genova, dem Kommandanten der Carabinieri-Station Corvara, bei einer Verkehrskontrolle mit einem Messer attackiert.
Später relativierte die Staatsanwaltschaft den Vorwurf auf schwere Körperverletzung. Im November 2015 wurde Castlunger am Landesgericht Bozen im Rahmen eines verkürzten Verfahrens zu vier Jahren und vier Monaten Haft und zur Zahlung von rund 60.000 Euro Schadenersatz verurteilt worden.
Ein Urteil, das nun vom Oberlandesgericht Bozen ziemlich zerpflückt wurde. Es setzte die Strafe für Castlunger, der von Martin Fill und Hubert Oberarzbacher verteidigt wird, auf zwei Jahre und vier Monate Haft herunter und stutzte das Schmerzensgeld auf ein Zehntel der ursprünglichen Betrages zusammen. Selbst Generalstaatsanwältin Donatella Marchesini hatte eine Reduzierung der erstinstanzlich verhängten Strafe beantragt.
Das Oberlandesgericht unter Vorsitz von Ulrike Segna überzeugte ein Gutachten über die körperlich-psychischen Folgen beim Opfer, das die Grundlage für das erstinstanzliche Urteil bildete, keineswegs. Von einer mehrere Monate dauernden Stress-Belastung des Carabiniere war dort die Rede. Die Verteidigung konnte den Nachweis erbringen, dass Di Genova lediglich fünf Tage nicht im Dienst sein konnte. Seine Dienstwaffe behielt er.
Der Tatbestand wurde deshalb auf einfache Körperverletzung zurückgestuft, die schwerere Straftat ist nun der Widerstand gegen eine Amtsperson. Zum Vorwurf der Weigerung, sich einem Alkohol-Test zu unterziehen, wurde Castlunger freigesprochen.
Einen Teil der nun auf zwei Jahre und vier Monate gesenkten Haftstrafe hat der Mann aus der Gemeinde Abtei wie gesagt bereits abgesessen. Er hat die theoretische Möglichkeit, die Verbüßung der Reststrafe im Sozialdienst zu beantragen.
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