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Die neuen Richtlinien

Der Verkehrsdienst für Schüler und Kindergartenkinder eingeführt: Das müssen Eltern wissen.

von Markus Rufin

Die Landesregierung hat neue Richtlinien für die Schülerverkehrsdienste und die Verkehrsdienste für Kindergartenkinder verabschiedet.

Anspruchsberechtigt sind nun Schülerinnen und Schüler der Grund- und Mittelschulen, die in einer Mindestentfernung zur Schule oder nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Linienverkehrs von 2 Kilometern wohnen. Für Oberschüler gilt weiterhin eine Mindestentfernung von 2,5 Kilometern. Es genügt, dass zwei Schüler der Grund- und Mittelschule einsteigen, für Oberschüler gilt hingegen weiterhin die Zahl von mindestens vier Schülern.

Nach der bislang geltenden Regelung war auch für die Mittelschüler eine Mindestentfernung von 2,5 Kilometern vorgesehen, außerdem war die Mindestzahl der zu transportierenden Mittelschüler je nach geographischer Gegebenheit unterschiedlich geregelt und wurde nun an jene der Grundschüler angeglichen.

„Im vergangenen Schuljahr haben 4.311 Schülerinnen und Schüler den Dienst in Anspruch genommen“, berichtete Landesrat Philipp Achammer, und die Landesverwaltung habe dafür etwa 7,5 Millionen ausgegeben. Durchschnittlich habe der Dienst somit 1.730 Euro pro anspruchsberechtigtem Kind gekostet.

Mobilitätslandesrat Florian Mussner wies auf das kapillare öffentliche Nahverkehrsnetz in Südtirol hin. „Mehr als 200 Busse, 5 Zuglinien und 7 Seilbahnen transportieren tagtäglich tausende von Menschen“, berichtete Landesrat Mussner.

Wie im Mobilitätsgesetz vorgesehen, wird den Gemeinden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, auf eigene Kosten einen Schülerverkehrsdienst auszuweiten oder neu einzurichten, wenn dies im Interesse der Gemeinde ist. Beim Verkehrsdienst für Kindergartenkinder wurde in Übereinkunft mit dem Rat der Gemeinden festgelegt, dass die Gemeinden eigene Richtlinien vorsehen können. Grundsätzlich gilt dabei das Prinzip, dass interessierte Eltern den Begleitdienst stellen.

Die Schulen nehmen bis 15. März die Ansuchen der Familien entgegen und übermitteln die Daten an das zuständige Landesamt. Wie Amtsdirektor Richard Paulmichl berichtete, bewertet das Amt für Schulfürsorge die Ansuchen und holt das Gutachten der Gemeinden ein.

Bei besonderen Härtefällen können dabei auch Ausnahmen von der geltenden Regelung vereinbart werden, um besonderen Bedürfnissen der Familien entgegenzukommen oder auf außerordentliche geographische Gegebenheiten zu reagieren.

Die endgültige Entscheidung über die Einrichtung eines Verkehrsdienstes für Schüler trifft schließlich der zuständige Landesrat mittels Dekret, das er spätestens im Juli vor dem jeweiligen Schuljahr erlässt.

 

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