Was ist „Vollautonomie“?
Rechtsexperten stellten dem Konvent der 33 am Samstag den überarbeiteten Entwurf des Kompetenzkatalogs vor. Eine Begriffsdefinition der „Vollautonomie“ sei aber notwendig.
Der Konvent der 33 hatte sich bereits in Vergangenheit dafür ausgesprochen, dass alle konkurrierenden Kompetenzen in ausschließliche Kompetenzen umgewandelt werden sollen. Ebenso herrscht Konsens darüber, dass unabhängig von der Zukunft der Rolle der Autonomen Region, die Sonderautonomie Südtirols weitestgehend ausgebaut werden soll und die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen der Region an die beiden Provinzen übergehen.
Aufgrund dieser Prämissen diskutiert der Konvent der 33 darüber, dass alle Kompetenzen in ausschließliche Kompetenzen umgewandelt werden und diese unter Wahrung der grundlegenden Prinzipien der Verfassungsordnung, des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts ausgeübt werden sollen. Das Land soll die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in allen Bereichen erhalten, die nicht ausdrücklich vom Statut dem Staat vorbehalten werden. Auch soll in Zukunft jegliche staatliche Ausrichtungs-und Koordinierungsbefugnis als Schranke der Ausübung der Kompetenzen des Landes ausgeschlossen werden. Inwiefern eine Residualklausel im Statut Eingang finden kann, wird ebenso andiskutiert wie die Sonderstellung Südtirols unter den Sonderstatutsregionen aufgrund seiner Geschichte.
Klärungsbedarf gibt es in Bezug auf Begrifflichkeiten. Der Ausbau der Autonomie ist anzustreben, aber dies muss nicht notgedrungen unter dem politischen Begriffs der „Vollautonomie“ festgehalten werden. Angemerkt wurde, dass der „Ausbau der Autonomie“ nur über einen neuen Pakt des Zusammenlebens zwischen allen Sprachgruppen, auch der „neuen“ Minderheiten, möglich sei. Auch wird darauf hingewiesen, dass neue Kompetenzen adäquat mit Finanzmitteln ausgestattet sein müssen. Hier sei in der Folge des Konvents eine Kostenrechnung aufzustellen.
Diskutiert wurde auch die Struktur des Enddokuments des Konvents der 33, welches an den Südtiroler Landtag versendet wird. Angeregt wird, eine Arbeitsgruppe damit zu beauftragen, einen Entwurf zu erstellen der alle Konsensmeinungen zusammenfasst. Neben diesen sollen wie vom Landesgesetz Nr. 3/2015 auch Meinungen Platz finden, die nicht mittels Konsensprinzip von den Mitgliedern des Konvents der 33 getragen werden.
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