Beschwerde zum Grundtarif
Kunden-Hotlines dürfen nicht teurer sein als Telefonate zum Grundtarif: Europäischer Gerichtshof verbietet kostenpflichtige Nummern bei Beschwerde-Hotlines.
Von vielen Verbrauchern wird berichtet, dass beim Anruf von Kunden-Hotlines sehr hohe Kosten anfallen würden. Die Käufer sind jedoch fast gezwungen, diese Nummern anzurufen, da eventuell anfallende Probleme, die das Produkt oder den Service betreffen, sich meist nur über das Unternehmen und dessen Hotline lösen lassen. Meist arbeiten diese Unternehmen ausschließlich online und sind oft nur unter der auf der Webseite angegebenen Service-Hotline erreichbar.
Der Artikel 64 des Verbraucherschutzkodex untersagt es jedoch, bei kostenpflichtigen Telefonnummern höhere Kosten als jene des Grundtarifs anzuwenden (z.B. wenn VerbraucherInnen Beschwerde einreichen möchten, oder sich über den Service, das Garantie- oder Rücktrittsrecht informieren möchten).
Dies teilt die Verbraucherzentrale Südtirol mit.
Dies wurde kürzlich auch nochmals durch den Europäischen Gerichtshof in einem Urteil vom 2. März 2017 bestätigt (C-568/15): Wenn die Verkäufer oder Dienstleister den Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen und ein Kunde wegen eines Produktkaufs anruft, darf dieser Anruf nicht teurer sein als ein Anruf zum „Grundtarif“. Der Grundtarif entspricht hier einem Anruf auf eine örtliche Festnetznummer oder auf ein normales Handy.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass zu hohe Telefongebühren bei Servicenummern die Verbraucher davon abhalten könnten, sich wegen ihres bestehenden Vertrags an ein Unternehmen zu wenden oder von ihrem Garantie- oder Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Verbraucher, bei denen hohe Telefon-Kosten für die Durchsetzung eines Rechtes in Bezug auf ein Unternehmen angefallen sind, können sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale wenden.
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