Das Pendlergeld
Ab sofort und bis zum 31. März können die Ansuchen für den Fahrtkostenbeitrag für das Jahr 2016 online eingereicht werden.
Im Jahr 2016 wurden insgesamt 4.221Gesuche, bezogen auf das Jahr 2015, eingereicht. Diese sind zum Großteil bereits bearbeitet, mit den ersten Auszahlungen wird demnächst begonnen.
Wie in den vergangenen Jahren sind die Ansuchen ausschließlich auf dem Online-Weg einzureichen. Am schnellsten funktioniert dies mit aktivierter Bürgerkarte, d.h. mit zertifiziertem eGov-Account.
Wer die Bürgerkarte nicht aktiviert hat, kann einen nicht zertifizierten eGov-Account nutzen. In diesem Fall ist nach Abschluss des Online-Verfahrens eine Kopie des Gesuchs, ausgedruckt und unterzeichnet, beim zuständigen Amt einreichen, zusammen mit der Kopie eines gültigen Personalausweises.
Dieses unterschriebene Ansuchen kann beim Landesamt für Personenverkehr mittels E-Mail an: [email protected], / [email protected], mittels Fax (0471 415499), mittels Post an das Amt für Personenverkehr, Silvius-Magnago-Platz 3, Landhaus 3B, in Bozen oder persönlich von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr und am Donnerstag von 8:30 Uhr bis 13 Uhr und von 14 Uhr bis 17:30 Uhr. Bei fehlender Unterschrift (bis spätestens 31. März 2017) wird das Gesuch abgelehnt.
Die Einreichkriterien sind unverändert im Vergleich zum Vorjahr. Anspruchsberechtigt sind demnach Arbeitnehmer, die an mindestens 120 Tagen im Jahr (effektiv gefahrene Tage innerhalb eines Kalenderjahres) vom üblichen Aufenthaltsort in einem Staat der Europäischen Union oder in der Schweiz zum Arbeitsplatz in der Provinz Bozen pendeln oder die vom üblichen Aufenthaltsort in der Provinz Bozen zum Arbeitsplatz in einem Staat der Europäischen Union oder in der Schweiz pendeln und eine Strecke von mehr als 18 Kilometern zurückgelegen müssen, auf welcher kein öffentlicher Liniendienst mit mindestens einem Halbstundentakt verkehrt.
Der Beitrag wird gewährt, wenn Arbeitnehmer nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, da das erste öffentliche Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nach Beginn des Arbeitsturnus erreicht und/oder das letzte öffentliche Verkehrsmittel vor Ende des Arbeitsturnus abfährt; wenn die Gesamtwartezeit bei Benutzung der am besten geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel, einschließlich etwaiger Fußwege, mindestens 60 Minuten beträgt; wenn die Gesamtwartezeit bei Benützung öffentlicher Liniendienste zwar weniger als 60 Minuten beträgt, die Strecke zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu nächstgelegenen Haltestelle mit Parkplatzmöglichkeit aber mehr als zehn Kilometer lang ist; in diesem Fall steht der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und der genannten Haltestelle zu.
Der Beitrag wird ausschließlich für die Strecke im Landesgebiet berechnet, auch wenn der Beitrag nur für die Entfernung zwischen dem üblichen Aufenthaltsort und der Haltestelle zusteht.?Der Beitrag wird nicht gewährt, wenn Arbeitnehmer ein kostenloses Dienstfahrzeug benutzen, um zum Arbeitsplatz zu gelangen; wenn der Beitrag weniger als 200 Euro beträgt; wenn das individuelle Bruttogesamteinkommen (sämtliche Einkommen ohne Abzug der absetzbaren Aufwendungen) jährlich mehr als 50.000 Euro beträgt.
Der Fahrtkostenbeitrag wird folgendermaßen berechnet: 0,05 Euro (Einheitsbetrag pro Kilometer) multipliziert mit der Anzahl der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt und der Anzahl der Arbeitstage, an denen Anrecht auf den Beitrag besteht.
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