Die Version der Anrainer
Im Streit um die Hofstelle zum Hotel Rosa Alpina in St. Kassian melden sich die Anwohner zu Wort. Und auch die Staatsanwaltschaft befasst sich mit dem Fall.
Von Thomas Vikoler
Es war sehr sonderbar, wie die Landesregierung am Dienstag den Punkt wieder von der Tagesordnung strich. Der zuständige Landesrat Richard Theiner habe die falsche Beschlussvorlage mitgebracht, hieß es.
Es geht um eine Antwort zu einem Rekurs gemäß Art. 105 des Raumordnungsgesetzes, den drei Anwohner, Luca Crazzolara, Vito Agreiter und Christian Crazzolara, im Juli 2016 beim Land eingebracht hatten.
Er richtet sich gegen die im Mai vom Bürgermeister von Abteil erteilte Baukonzession für die Errichtung einer Hofstelle „Alpenrose“ in St. Kassian.
„Die Tatsache, dass man nach exakt 200 Tagen seit dem Einreichen unseres Rekurses immer noch fieberhaft nach einer Gesetzeslücke sucht, um unseren Rekurs abzuweisen und das Gutachten der Kommission für Raumordnung und Urbanistik umzukrempeln, bekräftigt unsere Interpretation der Gesetze“, stellten die Anwohner in einem Schreiben fest, mit dem sie sich erstmals zum Fall zu Wort melden.
Wie berichtet, schwankt die Landesregierung zwischen zwei Interpretation zur Frage, ob ein offensichtlicher Nicht-Bauer (der Hotelier Paul Pizzinini) eine Hofstelle aussiedeln bzw. errichten darf. Die erste stammt von der Raumordnungskommission, die im November zum Schluss kam, dass die Hofstelle nicht hätte genehmigt werden können.
Die zweite vom Anwalt Manfred Schullian, der im Auftrag der Gemeinde befand, dass gebaut werden darf. Das Rechtsamt des Landes schloss sich zuletzt dieser Interpretation an. Die Landesregierung müsste nun entscheiden, welcher sie folgt.
Aus der Sicht der Anwohner stellt sich der Fall folgendermaßen dar: Der geschlossene Hof „Alpenrose” verfügt über eine bestehende Wohnkubatur, die mit der Bauparzelle 1236, materieller Anteil 1, im Grundbuchsauszug gekennzeichnet ist. Eine Auffüllzone.
2010 reichte Pizzinini einen Antrag auf Errichtung einer Hofstelle durch Aussiedlung ein. Die negative Antwort aus der Urbanistikabteilung des Landes: Der Eigentümer übe keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr aus, der geschlossene Hof verfüge über keine Hofstelle.
Daraufhin bemühte sich der Hotelier, über eine „Abtrennung der Wohnkubatur“ ein Wohnhaus im geschlossenen Hof „Alpenrose“ neu zu errichten. Immer auf der Bauparzelle 1236, MA 1.
Die örtliche Höfekommission lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass ein geschlossener Hof laut über ein Wohnhaus für die Unterbringung der Familie verfügen müsse.
Laut Schullian-Gutachten verfügt der geschlossene Hof „Alpenrose“ bereits über eine Hofstelle.
Was also?
Es geht in diesem Fall um die Frage, ob Hotelkubatur als Wohnkubatur einzustufen ist. Für die Gemeinde Abtei ist es dies nicht, das Höfegesetz spricht aber von „Wohnhaus“.
Für die Anwohner ist die Sache eindeutig im Art 107/bis des Raumordnungsgesetzes bzw. dessen authentischer Auslegung beantwortet: Demnach ist nicht landwirtschaftliche Baumasse, die an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes vor 1992 errichtet wurde, „in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten“. Unabhängig von der Zweckbestimmung.
Die Anwohner verweisen auf den Grundbuchsauszug: Demnach wurden auf der Parzelle bereits 1980 Bauarbeiten durchgeführt, die für die Gemeinde Abtei aber nicht ins Gewicht fielen. Im Grundbuch ist die Rede von einem „Wohnhaus und Hofraum“ auf BP 1.236.
Laut Informationen der TAGESZEITUNG befasst sich seit vergangenem Sommer auch die Staatsanwaltschaft Bozen mit dem Fall. Die Vorerhebungen dauern derzeit an.
Ähnliche Artikel
Kommentar abgeben
Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.