Der Marinzen-Rekurs
Wiederholte Ungleichbehandlung: Die Marinzen GmbH aus Kastelruth legt Rekurs gegen die Ablehnung einer neuen Bahnverbindung auf die Seiser Alm durch die Landesregierung ein.
Von Thomas Vikoler
„Bei den Verantwortlichen der Marinzen GmbH kamen daraufhin Zweifel auf, ob die Ablehnung ihrer Projekte nicht etwa im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Interessen der nahegelegenen Umlaufbahn auf die Seiser Alm stehen; deren vorzügliche politische Verbindungen bis in die Landesregierung waren ja allgemein bekannt“.
Dieser bemerkenswerte Satz steht auf Seite 5 einen Rekurses, der vor kurze beim Bozner Verwaltungsgericht hinterlegt wurde. Darin werden die verschiedenen Bemühungen der Marinzen GmbH in Erinnerung gerufen, eine neue Liftverbindung von Kastelruth auf die Seiser Alm (die Verlängerung des bestehenden Marinzen-Liftes) zu errichten.
Die Liftgesellschaft sieht sich von der Landesverwaltung ungleich behandelt und verweist auf eine Reihe von Projekten, bei denen Gesetze zum Vorteil der Antragsteller ausgelegt wurden: In der Vergangenheit Gitschberg-Jochtal und Sulden, zuletzt Schnalstal, wo eine Abfahrt trotz eines negativen Umweltgutachtens genehmigt wurde.
Was mit den „vorzüglichen politischen Verbindungen bis in die Landesregierung“ gemeint ist, erscheint klar: Landeshauptmann Arno Kompatscher war bis zu seiner Wahl Präsident der Seis-Seiser Alm Umlaufbahn AG.
Die Marinzen GmbH hat ihren jüngsten Antrag – wie die Schnalstaler Gletscherbahnen – auf der Grundlage des neuen Skipisten-Gesetzes aus dem Jahr 2012 eingebracht. Am 4. Oktober hat ihn die Landesregierung auf der Grundlage eines negativen Umweltgutachtens abgelehnt. Dagegen zieht die Liftgesellschaft, die auch anderswo investieren möchte (siehe Kasten), wie angekündigt vor Gericht.
In dem vom Bozner Anwalt Alfred Mulser ausgearbeiteten Rekurs werden sechs wesentliche Gründe angeführt.
Zuallererst eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit, die den AVS-Vorsitzeden Georg Simeoni betrifft. Simeoni habe sowohl als Präsident des AVS als auch Mitglied des Umweltbeirates Einwände gegen die Machbarkeitsstudie der Marinzen GmbH eingebracht, was eine Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit darstelle. Weil die Zusammensetzung des Umweltbeirates mangelhaft war, sei auch das von ihm erstellte Gutachten mangelhaft und somit aufzuheben.
Rekursgrund Nr. 2 bemängelt, dass die Landesverwaltung, insbesondere das Amt für Landesplanung, zum Antrag der Marinzen GmbH ein gesetzeswidriges Verfahren angewandt habe. Ein „zusammenfassender Bericht“, wie er vor der Beschlussfassung der Landesregierung erstellt wurde, sei im Landesgesetz nicht vorgesehen. „Die Landesregierung hätte sich ausschließlich auf die Machbarkeitsstudie, das technisch-wissenschaftliche Qualitätsurteil der Arbeitsgruppe im Umweltbereich und das Gutachten des Umweltbeirates stützen dürfen“, schreibt Advokat Mulser.
Bemängelt wird auch, dass die Arbeitsgruppe im Umweltbereich den neu erstellten Umweltbericht der Marinzen GmbH nicht berücksichtigt hat. Demnach hat sie ihr „Qualitätsurteil“ am 12. August 2016 verfasst, der ergänzte Umweltbericht ist erst am 17. August bei der Landesverwaltung eingegangen. Außerdem hätten weder die Arbeitsgruppe noch der Umweltbeirat die Machbarkeitsstudie der Antragstellerin berücksichtigt. Für die Kläger eine „unzureichende Ermittlungstätigkeit“. Nicht berücksichtigt worden sei zudem der Vorschlag der Marinzen GmbH, das Projekt zu verkleinern, sprich auf die Errichtung einer Skiabfahrt zu verzichten.
Auch die Begründung der Landesregierung, wonach der Pasquali-Skipistenplan aus dem Jahre 1994 lediglich eine Bahnverbindung auf der Seiser Alm vorsehe, wird zurückgewiesen. Der Pasquali-Plan sei seit 1999 außer Kraft.
Das Bozner Verwaltungsgericht wird sich im Frühjahr mit dem Rekurs der Marinzen GmbH befassen.
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