Karpfensterben in Kaltern
Nach einem vermehrten Karpfensterben im Kalterer See im August wurde das Koi Herpes Virus KHV nachgewiesen.
Um die Ausbreitung des im Kalterer See gefundenen Koi Herpes Virus KHV zu verhindern, gelten ab sofort Bestimmungen für Präventionsmaßnahmen.
Nach einem vermehrten Karpfensterben im Kalterer See im August wurde das Koi Herpes Virus KHV nachgewiesen.
Dieses Vírus bewirkt eine gefährliche Krankheit für manche Fischarten, besonders für Karpfenartige (Cypriniden); für den Menschen ist es ungefährlich. In den kommenden Wochen werden weitere Untersuchungen folgen, um die Entwicklung der Krankheit zu überprüfen.
Der geschäftsführende Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei Luigi Spagnolli hat zwischenzeitlich Bestimmungen erlassen, um diese virale Krankheit der Karpfen einzudämmen und das Risiko der Verbreitung des Virus einzuschränken.
Diese Maßnahmen müssen sofort umgesetzt werden, um eine Ausbreitung der Krankheit auf andere Cyprinidengewässer zu verhindern. Zu diesen Gewässern, in denen sich die karpfenartigen Süßwasserfische aufhalten, zählen neben dem Kalterer See auch der Große und der Kleine Montiggler See, der Wolfsgrubener See, der Vahrner See und der Völser Weiher; außerdem der Gellersee, der Gasterersee und der Fennbergsee, der Etschgraben, die Etschgräben in Gries, der Neumarktergraben, der Kaltenbrunngraben, der Uhlgraben, der Salurner- oder Porzengraben, der Große und der Kleine Kalterer Graben.
Bis auf Widerruf ist es demnach ab sofort verboten, Fische aus dem Kalterer See zu verbringen, also zu entnehmen und in einen anderen See zu bringen. Erlaubt ist ausschließlich die Entnahme für den eigenen direkten Verzehr. Zudem ist es – und das gilt für alle Cyprinidengewässer- nicht erlaubt, lebende oder tote Köderfische zu verwenden. Nach jedem Fischgang in einem der oben angeführten Gewässer müssen Stiefel und Gerätschaften desinfiziert werden. Bis Ende der laufenden Angelzeit, also bis Ende November, ist es zudem verboten, Tageskarten zu verteilen oder zu verwenden.
Die Bewirtschafter und Fischereiaufseher, die Dienststellen für Jagd und Fischereiaufsicht sowie die gebietszuständigen Forststationen sind beauftragt, für die Einhaltung dieser Anordnung zu sorgen.
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