Das Ende der Zinseszinsen
Ab 1. Oktober gelten neue Bestimmungen zum Thema Zinseszins bei Bankverträgen. Banken müssen für Soll- und Habenzinsen die gleiche Periodizität anwenden.
Mit dem Dekret 343/2016 des Finanzministers wurden die Berechnung der Zinseszinsen neu geregelt, ein Bereich der in den letzten Jahren für Kontroversen gesorgt hatte. Mit der Änderung des Bankeneinheitsgesetzes im April wurde den Banken verboten, Zinseszinsen zu berechnen, aber die Durchführungsbestimmungen mit den genauen Anweisungen fehlten.
Mit dem Dekret sollte nunmehr Klarheit geschaffen werden, und somit eine Rechtssicherheit in diesem Bereich eintreten. Die Neuerungen betreffen im besonderen den Kontokorrentvertrag, das Darlehen und die Finanzierungen, erklärt die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Als wichtigste Neuerung gilt, dass Banken für Soll- und Habenzinsen die gleiche Periodizität anwenden müssen und die Zinsperiode nicht unter einem Jahr festgelegt werden darf. Die Haben- und Sollzinsen werden am Ende des Jahres berechnet, und die Sollzinsen werden dann am 1. März des folgenden Jahres fällig. Das bedeutet, die Bank kann die Soll-Zinsen erst ab dem 1. März vom Kunden fordern. Der Kunde kann die Zinsen bezahlen und keine Zinseszinsen fallen an; oder der Kunde ermächtigt die Bank die Zinsen auf dem Konto zu verbuchen. Nach der Verrechnung werden die Zinsen ab 1. März ausgehend vom neuen Kontostand berechnet.
Sollte der Kunde diese Ermächtigung nicht erteilen und die Zinsen auch nicht bezahlen, kommt es zu einem Zahlungsverzug, was einer Nichterfüllung des Vertrags gleichkommt, und die Bank könnte Verzugszinsen verlangen. Dieser Punkt wird wahrscheinlich wieder zu Streitfällen führen, denn streng genommen müssen die Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung finden. Bei Geldverbindlichkeiten legt Artikel 1283 des Zivilgesetzbuches fest, dass Zinseszinsen erst ab dem Tag der Klageerhebung verlangt werden können, und nicht ab Verzug des Kunden. Man kann gespannt sein, wie die Rechtsprechung diesen Punkt lösen wird.
Was bedeutet die Neuerung für die laufenden Verträge?
Die neuen Bestimmungen gelten ab 01.10.2016: sind nach diesem Zeitpunkt Soll-Zinsen angefallen, darf die Bank nur nach Ermächtigung des Kunden das Konto mit diesen belasten.
Manche Banken haben ihren Kunden in diesem Zusammenhang bereits eine entsprechende Vertragsänderung zugesandt. Mit der Änderung ermächtigt der Kunde die Bank, das Konto mit den Soll-Zinsen zu belasten. Aus Sicht der VZS ist diese Vertragsänderung unbedenklich, denn der Kunde kann laut Art. 120 des Bankeneinheitsgesetzes die Ermächtigung jederzeit widerrufen.
Das Fazit der Verbraucherschützer in der VZS:
„Die Änderung ist zu begrüßen, denn die Zinsen werden nun erst am Ende des Jahres berechnet und sind erst nach 2 Monaten fällig; somit fallen weniger Zinsen an, und dies führt unmittelbar zu einer Entlastung für all Jene, die einen negativen Kontostand haben.“
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