Leere Versprechen
Onlineportale versprechen den Verbrauchern exorbitante Schadenersatzzahlungen für annullierte oder verspätete Flüge. Was Sache ist.
Aufgrund der steigenden Verbreitung von Portalen, welche den Verbrauchern exorbitante Beträge als Schadensersatz für annullierte oder verspätete Flüge versprechen – ungeachtet der Umstände, welche zum besagten Ereignis geführt haben – möchte das EVZ Italien – Büro Bozen einiges klarstellen.
Wenn ein Flug annulliert wird oder die Beförderung verweigert wird, sieht die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, dass bei Flügen, welche in der EU angetreten werden, aber auch für Flüge in die EU, falls von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt, die ausführende Fluggesellschaft den Passagieren – je nach Flugentfernung – eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro zahlen muss: 250 Euro bei Flugstrecken unter 1.500 km, 400 Euro für alle innergemeinschaftlichen Flüge über 1.500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km; und 600 Euro für alle anderen Flüge.
Aber diese Ausgleichsleistung muss nicht gezahlt werden, wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden, und zwar:
* mindestens 2 Wochen vor Abflug;
* zwischen 2 Wochen und 7 Tagen vor Antritt der Reise, und es wurde Ihnen ein Alternativflug mit Abflug höchstens 2 Stunden früher oder mit einer Verspätung bei der Ankunft von höchstens 4 Stunden angeboten;
* weniger als 7 Tage vor dem Abflug, und Sie erhielten das Angebot zur anderweitigen Beförderung, die es Ihnen ermöglicht, das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Eine Fluggesellschaft muss die Ausgleichsleistung auch nicht bezahlen, wenn die Annullierung oder Verspätung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, welche trotz aller Anstrengungen und notwendigen Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Achtung: Ein technischer Defekt gilt nicht automatisch als „außergewöhnlicher Umstand“, sondern nur wenn das besagte Problem auf Ereignisse außerhalb der effektiven Kontrolle der Fluglinie zurückzuführen ist.
Außergewöhnliche Umstände sind z. B. politische Instabilität; schlechte Wetterbedingungen, welche die Durchführung des Fluges unmöglich machen; Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel; Streik oder ein sogenannter Bird strike.
Die Fluggesellschaft muss den betroffenen Passagieren die Umbuchung auf ein alternatives Beförderungsmittel anbieten oder die Rückerstattung des Tickets innerhalb von sieben Tagen vornehmen, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort. Außerdem haben die Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen am Flughafen: Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung, zwei Telefongespräche, zwei Telefaxe oder E-Mails.
Die Passagiere eines Fluges, welcher sich um mehr als 3 Stunden verspätet, können die gleichen Rechte – mit denselben Einschränkungen – geltend machen. Der Betrag der Ausgleichszahlung kann jedoch um 50 % verringert werden, wenn die Verspätung weniger als 4 Stunden beträgt.
Im Falle einer Verspätung sieht auch das Montrealer Übereinkommen, welches nicht nur für Flüge, die in der EU starten oder landen, anwendbar ist, vor, dass die Fluglinie für Schäden aus Verspätungen des Transports von Personen, Gepäck oder Waren haftet. Es ist jedoch vorgesehen, dass die Fluglinie nicht für Verspätungsschäden haftet, wenn sie nachweisen kann, dass sie selbst und die Angestellten alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
In Hinblick auf Ihre Rechte bei verspätetem, verlorenen oder beschädigtem Fluggepäck verweisen wir auf unsere nächste Pressemitteilung. In der Zwischenzeit können Sie gerne unsere – aktualisierte – Webseite www.euroconsumatori.org aufrufen. Hier finden Sie detaillierte Informationen bezüglich dieser Themen.
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