Der Sieg der Sparerin
Banken dürfen „unangemessene” Operationen nicht durchführen. Der Kassationsgerichtshof hat einer Kundin, die in ein risikoreiches Finanzprodukt investiert hatte, Recht gegeben
Es ist ein Fall mit Präzedenzcharakter:
Der von Rechtsanwalt Massimo Cerniglia vertretene Fall sah eine Sparerin in einen Streit mit der Deutschen Bank verwickelt. Nunmehr hat das oberste Gericht das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt, welches die Bank zur Erstattung der gesamten, in ein risikoreiches Finanzprodukt investierten Summe (zuzüglich Zinsen und Geldentwertung) verurteilte.
Der Kassationsgerichtshof hat dabei die Pflicht für die Finanzvermittler bestätigt, den SparerInnen die „Nicht-Angemessenheit“ der Operationen beim Kauf von Finanzprodukten aufzuzeigen.
Die Bank oder der Finanzvermittler müssen sich beim Aufzeigen der Nicht-Angemessenheit überaus professionell, vorsichtig und sorgfältig verhalten. Dass dies so geschehen ist, muss der Finanzvermittler beweisen (vgl. Art. 23 Finanzeinheitstext).
Doch das ist nicht alles.
„Das Urteil ist auch deshalb bahnbrechend, weil das oberste Gericht zum ersten mal den Grundsatz festgehalten hat, dass die Bank auch dann verantwortlich ist, wenn sie die Unangemessenheit der Transaktion aufgezeigt hatte“ erklären RA Massimo Cerniglia und Walther Andreaus, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Die Bank hätte nämlich, in ihrer professionellen Rolle, die Angemessenheit der Operation in Bezug auf die vereinbarten Verwaltungsparameter bewerten müssen; dabei hätte die Bank vom Auftrag zurücktreten können, da ein „berechtigter Grund“ (vgl. Art. 1722, 1. und 3. Absatz und Art. 1727, 1. Absatz des BGB), falls diese Angemessenheit nicht festzustellen gewesen wäre.
Nach bester Doktrin und Rechtsprechung sind die Anweisungen der KundInnen zwar bindend, aber man muss das weiter gefasste Recht auf Rücktritt vom Vertrag, welches der Finanzeinheitstext für die Finanzvermittler im Fall von klar risikobehafteten und als berechtigter Grund zum Rücktritt (im Sinne von Art. 1727 2. Absatz BGB) bewertbaren Aufträge vorsieht, so die Kassation weiter.
Diese Prinzipien können analog auf die Rechtssache mit der Südtiroler Sparkasse angewandt werden, meinen Cerniglia und Andreaus. Das Bankinstitut hat an 26.000 SüdtirolerInnen Millionen von bankeigenen Aktien verkauft, die im Lauf der Zeit einen Großteil ihres Werts verloren haben, und die auch unverkäuflich sind, weil illiquide.
Die Bank hatte nämlich im Zuge der Beratungsdienstleistung zahlreichen KundInnen empfohlen, den Kauf des Finanzprodukts zu „meiden“, um dann die Transaktion aufgrund eines vorgeblich von den einzelnen SparerInnen erteilten Auftrags dennoch durchzuführen. Auf der Basis der von der Kassation festgelegten Prinzipien hätte die Sparkasse, nachdem sie den Auftrag als besonders „risikobehaftet“ eingestuft hatte, die Aktien nicht trotzdem verkaufen dürfen, sondern hätte sogar – im Sinne des Gesetzes – vom Auftrag zurücktreten müssen.
In der Angelegenheit der Aktien wurde bereits vor dem Landesgericht Bozen eine erste Klage eingereicht, und bald werden zahlreiche weitere folgen.
Italiens Bank- und Finanzsystem, das sich – salopp gesprochen – löchrig wie ein Sieb präsentiert, muss sich, ausgehend von Südtirol, endlich ändern, so die Verbraucherzentrale.
An jene Aktionäre, die noch nicht mit den Experten der VZS gesprochen hatten, geht unsere Einladung, einen Termin für ein Beratungsgespräch vorzumerken, um die Dokumentation der eigenen Position bewerten zu lassen.
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