Die Sex-Studios
Das Land Tirol legalisiert die Wohnungsprostitution – und verschärft die Strafen für illegale Prostitution und Freier.
Die schwarz-grüne Tiroler Landesregierung hat eine Novelle zum Landespolizeigesetz auf den Weg gebracht, mit der auch die Prostitutionsbestimmungen neu geregelt werden. Künftig sollen Sexarbeiterinnen selbstständig Studios anmieten können, Gemeinden können zudem Zonen, in denen die „Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution erlaubt ist“, einrichten.
Im Gegenzug werden die Strafen für illegale Prostitution verschärft und auch die „Freierbestrafung“ eingeführt.
Nicht glücklich mit dem neuen Gesetz ist die Stadt Innsbruck. Sie hat Bedenken gegen die Einrichtung sogenannter „Prostitutionsstudios“. Die neuen Regelungen sähen keine Bedarfsprüfungen für solche Studios vors, die bis dato im Genehmigungsverfahren für legale Bordelle zwingend vorgesehen waren.
Auch die Intention des Landes, die Wohnungsprostitution zu legalisieren, wird scharf kritisiert. Im Innsbrucker Rathaus rechnet man damit, dass es zu massiven Beschwerden aus allfällig betroffenen Wohngebieten kommen werde. Und auch für die örtliche Festlegung der „Erlaubniszonen“ fehle es der Stadt an einem Mitwirkungsrecht.
Anders die zuständige Landesrätin.
Patrizia Zoller-Frischauf erklärte am Donnerstag, die die Exekutive erhalte bessere Möglichkeiten zur Bekämpfung illegaler Prostitution wie die Freierbestrafung und die Abschaffung des „Fortgesetzten Deliktes“.
LRin Patrizia Zoller-Frischauf: „Gerade Innsbruck, wo das Thema illegale Straßenprostitution am akutesten ist, profitiert ganz massiv von diesen Neuregelungen.“
Und zur Kritik aus Innsbruck sagt die Landesrätin:
„Von einer Legalisierung der Wohnungsprostitution kann keine Rede sein. So genannte Prostitutionslokale sind an Auflagen und Voraussetzungen gebunden. Soll ein solches Prostitutionslokal in einem Wohnungseigentumsobjekt betrieben werden, ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.“
Weiters dürften sie nur von EWR-Bürgerinnen und Bürgern betrieben werden, sie müssten über getrennte Eingänge zur öffentlichen Verkehrsfläche verfügen und die Kennzeichnung des Studios darf nicht belästigen. Es dürften maximal zwei Einheiten pro Gebäude benutzt werden. Zudem müsse die Verfügungsberechtigung über das Studio bei der Person liegen, die die Prostitution ausübt, so die Landesrätin in einer Aussendung.
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