Verschobene Fristen
Der Staat hat die Pflicht für Amateursportvereine, über Defibrillatoren zu verfügen, auf 30. November verschoben. In Südtirol sind die Besitzer der Sportanlagen in der Pflicht
Die Defibrillatorenpflicht für Amatauersportvereine gilt erst ab 30. November. Der Aufschub wurde mit Dekret des Gesundheitsministers vom 20. Juli auf den 30. November 2016 verschoben.
Somit müssen ab Ende November 2016 Amateursportvereine bei Wettkämpfen und Trainings einen Defibrillator bereit stellen und die Anwesenheit einer Person gewährleisten, die diesen auch bedienen kann und darf. Die diesbezüglichen Vorgaben sind in den Dekreten des Gesundheitsministeriums vom 24. April 2013 und vom 19. Juli 2016 festgeschrieben.
Für Südtirol hat die Landesregierung die Pflicht, sich mit Defibrillatoren auszustatten, von den Sportvereinen auf die Besitzer der Sportanlagen übertragen. Der diesbezügliche Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014 (Nr. 1525) legt fest, dass alle Südtiroler Sportanlagen mit mindestens einem Defibrillator ausgestattet werden müssen.
Dies gilt auch für Schulsportanlagen sowie für Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dabei ist der Defibrillator so zu positionieren, dass er von allen Bereichen der Anlage in kürzester Zeit erreicht werden kann, um die Wirksamkeit des Einsatzes zu gewährleisten.
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