Die fehlende Nummer
Im Schiedsgerichtsverfahren zur Olympia-Teilnahme von Alex Schwazer vor dem TAS in Lausanne setzt die Verteidigung vor allem auf einen Punkt: Die nicht garantierte Rückverfolgbarkeit der Urinprobe.
Von Thomas Vikoler
Der beantragte Termin ist bisher nicht bestätigt. Der Bozner Anwalt Gerhard Brandstätter hat Anfang dieser Woche einen Antrag auf eine baldmögliche Anhörung vor dem Sport-Schiedsgericht TAS in Lausanne gestellt. Vorzugsweise am Mittwoch kommender Woche. Bis Freitag, so Brandstätter, sollte sich dann eine Entscheidung über die Aussetzung der Doping-Sperre seines Mandanten Alex Schwazer ausgehen. Und damit auch eine Teilnahme an der Olympiade in Rio.
Ein Kampf gegen die Zeit, aber zuallererst ein juristischer. Das umfangreiche Dossier, das die Unschuld Schwazers trotz positiver Testosteron-Probe beweisen soll, liegt dem Lausanner Schiedsgericht seit vergangener Woche vor. Am Montag hat das TAS bekanntlich entschieden, ein Hauptverfahren zu eröffnen und dort über eine einstweilige Aussetzung der Sperre zu befinden.
Die Schwazer-Verteidigung setzt im Hinblick auf die mögliche Verhandlung am Mittwoch aber vor allem auf einem Punkt: Die nicht garantierte Rückverfolgbarkeit der Urin-Probe, aus der – mit über viermonatiger Verspätung – der positive Dopingtest hervorging.
Es geht um einen Formfehler, der nach Ansicht der Verteidiger zur Nichtigkeit des positiven Dopingbefunds führen müsse. Im Fokus stehen dabei zwei Dokumente: Einmal die sogenannte „Chain of custody form“ des Leichtathletikverbandes IAAF, welche die Übergabe der am 1. Jänner in Ratschings genommenen Urinprobe belegt. Dort angeführt ist – entgegen den Anonymitätsregeln – der Ort der Entnahme der Probe, aber auch deren Nummer: 3959335.
Das Institut für Biochemie in Köln bestätigte am 2. Jänner die Entgegenahme der Probe mit Stempel.
Entscheidend aus der Sicht der Schwazer-Anwälte ist aber ein anderes Dokument:
Die Empfangsbestätigung („Acknowledgement of receipt safety department“) des Instituts für Biochemie. Dort fehlt tatsächlich jeglicher Hinweis darauf, um welche Doping-Probe es sich handelt, nämlich die Nummer 3959335 aus dem IAAF-Formblatt. Angeführt ist auf der Empfangsbestätigung lediglich der einbringende Verband (IAAF), die Anzahl der Pakete (1x Blut, 1x Urin), Uhrzeit und Datum (2. Jänner 2016, 10.20 Uhr) und die Namen des Überbringers (Jablonski) und des Empfängers (Kretschmer).
Die Dokumente liegen der TAGESZEITUNG exklusiv vor.
Durch das Fehlen der Proben-Nummer sei die Verfahrenskette unterbrochen worden, es gebe keine absolute Gewissheit, dass es sich bei den Paketen um bei Alex Schwazer entnommenen Substanzen handelt. Also – wie in Straf- und Zivilverfahren – eine gänzliche Nichtigkeit des Verfahrens. Vornehmlich mit diesem Argument wollen die Verteidiger die TAS-Schiedsrichter zu einer Aussetzung der Sperre überreden. Die zu garantierende Rückverfolgbarkeit der Proben ist in den Verfahrensregeln der Anti-Doping-Agentur WADA festgeschrieben.
Zur Unterstützung ihrer These werden die Verteidiger auch ein Präzedenzurteil eines Schweizer Zivilgerichts einbringen. Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Entscheidung der Berufungsinstanz CAS nachträglich umgekehrt. Zugunsten des Athleten.
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