Die Geleimten
Europa folgt den Bedürfnissen der Verbraucher und macht Schluss mit den Hürden, die die Entwicklung des elektronischen Handels behindern.
Die Europäische Kommission hat am 25. Mai ein Maßnahmenpaket vorgestellt, das zum Ziel hat, das „Online-Shopping“ für Verbraucher im gesamten EU-Raum sicherer und einfacherer zu gestalten.
Das Paket umfasst folgende Kernpunkte:
1) Geoblocking und der damit verbundenen Diskriminierung soll ein Riegel vorgeschoben werden;
2) grenzüberschreitende Lieferungen sollen günstiger und qualitativ hochwertiger werden;
3) die sog. Consumer Protection Cooperation – also die Koordination und Zusammenarbeit im Verbraucherschutz – soll überarbeitet und gestärkt werden.
Auch wenn der europäische E-Commerce-Markt im Jahre 2014 einen Rekordumsatz von 370 Milliarden Euro verzeichnet hat, haben lediglich 16 % der Verbraucher in einem anderen Land online eingekauft, währenddessen 44 % der Verbraucher es bevorzugt haben, im eigenen Land online zu shoppen.
Dies zeigt, dass nur ein kleiner Anteil der Verbraucher tatsächlich grenzüberschreitend einkaufen kann und sich somit auch nur ein kleiner Anteil wirklich sicher fühlt bei solchen Käufen, so das Europäische Verbraucherzentrum Bozen.
Auch das EVZ kann als nationale Kontaktstelle des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net) diese Kritikpunkte nur bestätigen: Tatsächlich betrafen 68 % der grenzüberschreitenden Reklamationen, die das ECC-Net 2015 bearbeitet hat, den Bereich E-Commerce.
In 18 % der Fälle ging es um Nichtlieferung von Waren, 15 % betrafen die mangelnde Klarheit der Vertragsbedingungen, mangelhafte Produkte waren in 10 % der Fälle der Reklamationsgrund, in 9 % der gesamten Fälle ging es um Produkte, die nicht vertragskonform waren. Die Statistik schließt mit Reklamationen in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken (5 %) und ungerechtfertigte Preiserhöhungen (5%).
Beispiel Nr. 1
Zu den Beschwerden zählt auch jene von Giorgio, welcher Schuhgröße 47 trägt. Eine bekannte Marke hat ihm den Kauf der Schuhe, welche groß genug und bequem waren, verweigert, indem ihm untersagt wurde, die Schuhe auf der englischen Seite zu kaufen. Diese war die einzige Seite, welche die Schuhe in seiner Größe verkauft hat. Er wurde auf die italienische Seite umgeleitet, diese verkaufte die Schuhe nur bis Größe 45.
Mit den neuen Maßnahmen wird Giorgio endlich die Schuhe in der richtigen Größe kaufen können!
Beispiel Nr. 2
Und was soll man zur Erfahrung von Udo sagen, welcher ein Angebot eines bekannten Reiseveranstalters genutzt hat, um bei einem Hotel in Apulien vorzumerken. Vor Ort jedoch die böse Überraschung: Er musste zusätzlich 900 Euro bezahlen, da das verlockende Angebot nicht für italienische Staatsbürger vorgesehen war!
Mit den neuen Maßnahmen wird Udo seinen Urlaub in Italien buchen können. Auch wenn er bei einer nicht italienischen Seite bucht, wird er von den gleichen Konditionen profitieren können.
Beispiel Nr. 3
Schließlich, als letztes Beispiel, erwähnen wir den Fall von Anna, welche Designer-Möbel gekauft und dafür mehr als 1500 Euro bezahlt hatte. Die Ware hat sie jedoch nie bekommen und ihr Geld hat sie auch nicht zurückerhalten, da der Verkäufer verschwunden war.
Mit den neuen Maßnahmen kann sich Anna auf die neuen Schutzmechanismen verlassen, welche ihr die Rückerstattung garantieren.
Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter [email protected].
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