Das Recht auf Gegenrede
Nächste Etappe im Rufschädigungsverfahren der Gruppe Frei.Wild gegen Armin Mutschlechner: Die Kassation hebt die Archivierung des Verfahrens auf, das zurück an das Friedensgericht geht.
von Thomas Vikoler
Es ist eher unwahrscheinlich, dass einer der Richter der V. Sektion der römischen Kassation vor der Verhandlung am 4. Februar jemals etwas von einer Band namens Frei.Wild oder gar ein Lied von ihr gehört hat. Das ist auch nicht ihre Aufgabe, sie haben über die Rechtskonformität von Gerichtsurteilen zu entscheiden. Entsprechend ist der Name in einem nun ergangenen Spruch der V. Sektion falsch geschrieben. Frei Wild statt mit Punkt dazwischen.
Es geht darin um die Langzeit-Causa Frei.Wild vs. Armin Mutschlechner. Die Bandmitglieder Philipp Burger, Jochen Gargitter, Christian Forer und Jonas Notdurfter hatten den Jugendarbeiter bei der Staatsanwaltschaft Bozen wegen Rufschädigung angezeigt. Der Anlass: Mutschlechners Auftritt am 16. November 2013 in einer Brunecker Oberschule, bei der er Frei.Wild mit der Neonazi-Organisation Blood and Honour in Verbrindung brachte, Sänger Burger die Teilnahme in Jugendjahren an einem von rechtsextremen Verbindungen organisierten Zeltlager (wahrheitswidrig) unterstellte und Texte der Band als „neonazistisch“ apostrophierte.
Aussagen, die für die Staatsanwaltschaft, welche die Archivierung beantragte, und dem Friedensgericht, welches dieser stattgab, vom Recht auf Berichterstattung und Kritik gedeckt sind.
Die Frei.Wild-Mitglieder fochten die Maßnahme des Friedensgerichts an. Die Argumente: Mangelnde Begründung der Erklärung der Nicht-Zulässigkeit des Rekurses und ein vollständiges Übergehen der Einwände gegen die Archivierung.
Die V. Sektion der Kassation hält sie für begründet und erklärt die Entscheidung des Friedensgerichts Bozen mit einem nun veröffentlichen für nichtig. Begründung: Die Einwände der Frei.Wild-Mitglieder, inklusive des zusätzlich eingebrachten Beweismaterials, seien bei der Archivierungs-Entscheidung nicht gewürdigt worden.
Das bedeutet, dass sich das Friedensgericht sich nun, von oben verordnet, mit den Einspruchsgründen und dem zusätzlichen Akten befassen muss. Auch um den Band-Mitgliedern, wie es in der Begründung des Entscheids heißt, „ein Minimum an Gegenrede“ zu garantieren.
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