Patentino im Bus
Die Freiheitlichen warnen: Bei einer Verletzung der Zweisprachigkeitspflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln können Geldstrafen verhängt werden.
Dem Freiheitlichen Landesparteiobmann und Abgeordneten, Walter Blaas, wurden immer wieder Fälle von fehlenden Sprachkenntnissen einiger Angestellter im öffentlichen Nahverkehr geschildert. In etlichen Fällen handelte es sich um Personen mit Migrationshintergrund und dürftigen Italienischkenntnissen. Deutsch wurde erst gar nicht verstanden. Ein untragbarer Missstand, dem nachgegangen werden musste.
„Busfahrer und Personal, welche im Kontakt mit den Fahrgästen sind, müssen über den vorgesehenen Zweisprachigkeitsnachweis verfügen“, entnimmt der Freiheitliche Landtagsabgeordnete einleitend aus der Antwort auf seine Anfrage und fordert ein unbedingtes Einhalten der rechtlichen Norm. „Die Konzessionäre und die Transportunternehmen, die öffentliche Personenverkehrsdienste in der Zuständigkeit des Landes durchführen, sind verpflichtet, die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574 und des Legislativdekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 446 zu befolgen“, zitiert Blaas aus der vorliegenden Antwort des zuständigen Landesrates.
Walter Blaas verweist darauf, dass nur in Ausnahmefällen und bei Engpässen beim Personal von dieser Norm zeitlich beschränkt abgesehen werden kann.
„Gemäß den geltenden Bestimmungen werden Verstöße mit einer Verwaltungsstrafe von einer bis fünf Millionen Lire geahndet. Das entspricht einem Betrag zwischen 516,46 und 2.582,28 Euro. Das Regierungskommissariat verhängt die Geldstrafen. Bei Rückfällen kann die zuständige Behörde zur Erteilung der Konzessionen die Aussetzung der Konzession für maximal ein Jahr verfügen“, erklärt Blaas und ruft die Bevölkerung auf, entsprechende Verstöße zu melden.
„Mit dem neuen Mobilitätsgesetz, das ab dem Jahr 2018 die Ausschreibung der öffentlichen Verkehrsdienste regelt ist die Bestimmung zur Zwei- und Dreisprachigkeit explizit vorgesehen. Bei der Nichtbefolgung werden auch Vertragsstrafen, die im Dienstleistungsvertrag vorgesehen werden müssen, angewandt“, unterstreicht Blaas abschließend.
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