Das Geschäft mit der Liebe
Immer wieder ist das Team des Europäischen Verbraucherzentrums mit Fällen von Personen konfrontiert, die in Online-Partnerportalen ihr Liebesglück suchen.
Der Verbraucher, der mit Fragen rund um Partnervermittlung und Singlebörsen das Büro des EVZ Bozen kontaktiert, ist in der Regel sehr zaghaft und zögernd was Informationen zum Gegenstand seiner Beschwerde betrifft. Es handelt sich um ein Thema, das man nicht gerne mit anderen bespricht, auch wenn es für die Beraterinnen eigentlich letztendlich „nur” um die Auseinandersetzung mit Fragen der Vertragserfüllung und Rücktrittsmodalitäten bei Dienstleistungsverträgen geht.
„Auch wenn wir als Rechtsberater den Fall vom juristischen Standpunkt her aufarbeiten, sind wir uns sehr wohl bewusst, dass es sich dabei um einen Bereich handelt, der, wie wenig andere, stark in die Privatsphäre des Verbrauchers eindringt”, erklärt das EVZ-Team, „dennoch oder gerade deshalb versuchen wir aber dem Verbraucher auch verständlich zu machen, und dies besonders bei Verträgen mit „klassischen” Partnervermittlungsagenturen, dass unsere Arbeit nicht darin besteht, zu beweisen, dass der enttäuschte Verbraucher keinen Partner über die Agentur gefunden hat, sondern darzulegen, dass die vertragliche Verpflichtung des Unternehmens nicht vollends oder überhaupt nicht erfüllt worden ist, um somit für den Verbraucher eine Kostenminderung oder vollständige Löschung der Rechnung zu fordern“, schildert die Beraterin.
Während der Verbraucher bei Online-Partnerportalen meist ohne eine eindeutige Erwartungshaltung Mitgliedschaften abschließt, sind die Ansprüche, die an eine klassische Partnervermittlungsagentur gestellt werden, sehr viel konkreter und erfolgsausgerichteter. Dies hängt sicherlich auch damit zusammen, dass die Kosten eines solchen Vertrages auch um einiges höher sind als bei Online-Partnerportalen und die Taktiken der Verkaufsgespräche natürlich auch darauf abzielen, beim Kunden Hoffnungen zu wecken, den Traumpartner zu finden.
So ist es oft auch Aufgabe des EVZ, den Verbraucher darüber aufzuklären, wann eine Vertragsnichterfüllung vorliegt: Ein Treffen, das sich aber als einmalig herausstellt, da man sich nicht sympathisch war, stellt einen vertragskonformen und zu zahlenden Kontakt dar.
Anders verhält es sich aus juristischer Sicht, wenn der Verbraucher die Kontaktdaten eines möglichen Partners erhält, der z. B. von vorne herein die Berufsklasse des Verbrauchers ausschließt oder angibt, gar nicht mehr Kunde zu sein.
Hier liegt eindeutig keine Zahlungspflicht vor, und es handelt sich um ein Versäumnis der Partnervermittlungsagentur, die vor Weitergabe der Kontaktdaten diese Umstände hätte überprüfen müssen.
„Verbraucher, die uns mit Anfragen im Hinblick auf Online-Partnerportale kontaktieren, informieren sich häufig über Rücktrittsmodalitäten und über Leistungsumfang ihrer kostenpflichtigen Mitgliedschaften, wobei hier der Durchblick oft auch für uns Berater nicht immer ganz leicht ist“, weiß man im EVZ zu berichten.
Abschließend lässt sich sagen:
Es geht zwar um eine private Angelegenheit, der aber ein verbraucherrechtlicher Vertrag zugrunde liegt und als solcher wird er auch vom Europäischen Verbraucherzentrum Bozen behandelt.
Ähnliche Artikel
Kommentar abgeben
Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.